Recht in Deutschland Bundesgesetz mit dem Ziel des Schutzes der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes von Natur und Landschaft
Neben dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestehen in Deutschland Landesnaturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.
Kollokationen:
in Präpositionalgruppe/-objekt: ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz
als Genitivattribut: die Novellierung, Novelle, Änderung, Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes
Beispiele:
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten,
Amphibien, deren Laich und Larven der Natur zu entnehmen – etwa um sie in
Gartenteichen anzusiedeln. [Neue Westfälische, 16.03.2023]
Denn in Deutschland sind alle Fledermäuse streng
geschützt, und gemäß Paragraf 44 BNatSchG ist es
bereits verboten, die Tiere in ihren Fortpflanzungs‑ und Ruhestätten zu
stören. [Rhein-Zeitung, 04.08.2023]
Bislang galt nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
dass in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) alle Handlungen verboten sind,
die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Dieses Verbot wird zukünftig für Windenergiegebiete
aufgehoben, so dass die LSG‑Gebiete in die Ausweisung von Vorranggebieten
einbezogen werden können. [Fränkischer Tag, 04.11.2022]
Das »Betreten der freien Landschaft« ist »zum Zweck der Erholung«
laut Paragraf 59 des Bundesnaturschutzgesetzes zwar
generell erlaubt. Ob eine Übernachtung zur Erholung gehört, ist aber
Auslegungs‑ und Ländersache. [Landshuter Zeitung, 22.07.2022]
Im Bundesnaturschutzgesetz ist zu lesen, dass
wild lebende Tiere und Pflanzen als Teil des Naturhaushalts in ihrer
natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen sind. [Neue Westfälische, 25.05.2016]
Das anzuwendende Naturschutzrecht ergibt sich aus dem
Bundesnaturschutzgesetz und den abweichenden oder
ergänzenden Regelungen im Landesnaturschutzgesetz. [Neues »Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein« erschienen, 05.08.2010, aufgerufen am 01.09.2020]
Das Bundesnaturschutzgesetz ermächtigt den
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung zum Schutz gefährdeter Pflanzen‑ und
Tierarten
zu erlassen. [Artenschutzverordnung. In: Aktuelles Lexikon 1974–2000. München: DIZ 2000 [1979]]