Tools:
Update via:
§ 79a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
| |
§ 79a Regionalnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
- 1.
- stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für nach § 20 direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus,
- 2.
- überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
- 3.
- entwertet Regionalnachweise.
(2) 1Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. 2Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen.
(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird.
(4) 1Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister). 2Das Umweltbundesamt darf das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben.
(5) 1Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde ausgestellt. 2Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt. 3Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden.
(6) 1Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. 2Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht. 3Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. 4Dabei soll das Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.
(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:
- 1.
- die Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" ausweisen muss, und
- 2.
- die Regionalnachweise, die es für diese Region entwerten lassen will.
(8) 1In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. 2Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.
- 1.
- das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über die an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende Strommenge,
- 2.
- der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt worden sind.
(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 79a EEG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 79a EEG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79a EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 80 EEG 2023 Doppelvermarktungsverbot (vom 01.01.2017)
... genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden. (3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 92 EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen (vom 01.01.2023)
... und Verwendung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3, 2. ... des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, ... festgelegt werden müssen, 5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 ... Wertpapierhandelsgesetzes sind, 6. (weggefallen) 7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für ... Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln, b) Anforderungen ... Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen, 10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang ... erfolgt ist, 11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 42 EnWG Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden. (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer ...
Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
§ 1 EEV Anwendungsbereich (vom 01.01.2023)
... Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes , 3a. zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des ...
§ 8 EEV Regionalnachweisregister (vom 29.07.2022)
... Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für ...
§ 14 EEV Subdelegation an das Umweltbundesamt (vom 29.07.2022)
... sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen, 6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für ... Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln, b) Anforderungen ... für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a, 8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang ... ist, sowie 9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung. ...
Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Register oder des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ...
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 27 GEEV Zahlungsanspruch (vom 01.10.2021)
... nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 1. die §§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden sind und ...
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 2 HkRNDV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... das Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ; 10. Speicher eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz ...
§ 31 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung (vom 01.01.2023)
... Kennzeichnung des Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Erzeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden dürfen, ...
Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 5 HkNRG Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation (vom 09.02.2024)
... § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und f) dem Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes , 13. die Übermittlung von Daten der zuständigen Behörde für ... nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder das Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden, 15. abweichend ...
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 10 MaStRV Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten (vom 29.07.2022)
... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, 5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, 6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 (weggefallen)". 83. § 79a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „78" ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt. 51. § 79a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern ...
Artikel 11 KWKStrRÄndG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 4. zur Übertragung von Ermächtigungen ... (1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. ... festgelegt werden müssen, 6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche ... Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind und die Veröffentlichung dieser ... Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a, 8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die ... sowie 9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
... § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und f) dem Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes , 13. die Übermittlung von Daten der zuständigen Behörde für ... nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder das Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden, 15. abweichend ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt." 40. Dem § 79a wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 19 EnLABG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 1. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7 bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 7 bis 17, 79 und 79a des ... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Zollverwaltung". f) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe zu § 79a eingefügt: „§ 79a Regionalnachweise". g) Nach der ... Angabe zu § 79 wird folgende Angabe zu § 79a eingefügt: „§ 79a Regionalnachweise". g) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe zu ... EEG-Umlage" ersetzt. 25. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 79a ersetzt: „§ 79 Herkunftsnachweise (1) Das Umweltbundesamt ... Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes. § 79a Regionalnachweise (1) Das Umweltbundesamt 1. stellt Anlagenbetreibern auf ... „Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden." 27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ... Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3, ... Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden ... festgelegt werden müssen, 5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des ... die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden, 7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region ... Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln, b) ... reduziert, abweichend von § 53b festzulegen, 10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von ... ist, 11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische ...
Artikel 12 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
... (1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. ... festgelegt werden müssen, 6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche ... Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser ... Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a, 8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die ... ist, 9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche ...
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 2 MietStrFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Wörter „, wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden" eingefügt. 4. Nach § 42 wird folgender § 42a ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)
V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
§ 1a HkRNV Regionalnachweisregister (vom 01.01.2017)
... Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. ...
§ 5 HkRNV Übertragung der Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2017)
... Löschungsfristen festgelegt werden müssen, 6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche ... Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser ... Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a, 8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die ... ist, 9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/79a_EEG_2023.htm