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§ 42 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
(1) Stromlieferanten sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
- 1.
- den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im Land des Liefervertrags im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
- 2.
- Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind;
- 3.
- hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG, die Information, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und deren Anteil an der Liefermenge erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) 1Sofern ein Stromlieferant im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, als Energieträger anzugeben ist. 2Stromlieferanten, die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils der „erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG *)" als „Unternehmensverkaufsmix" aus. 3Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzugebenden Energieträger mit Ausnahme des Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren.
(4) 1Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. 2Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. 3Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) 1Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn der Stromlieferant *)
- 1.
- Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
- 2.
- Strom, der nach dem EEG gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
- 3.
- Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) 1Stromlieferanten sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. 2Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt. 3Das Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien betrifft. 4Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung anordnen. 5Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. 6Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. 2Solange eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 8 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 42 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 EnWG Monitoring und ergänzende Informationen (vom 29.12.2023)
... den §§ 11 bis 16a nachkommen; 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42 ; 10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, ...
§ 42a EnWG Mieterstromverträge (vom 16.05.2024)
... Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den ...
§ 42b EnWG Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (vom 16.05.2024)
... 1. sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden, 2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42 , 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur ...
Zitat in folgenden Normen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 3 EEG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 16.05.2024)
... dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren ... Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer ...
§ 58 EEG 2023 Weitere Bestimmungen (vom 01.01.2023)
... aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben ...
§ 79a EEG 2023 Regionalnachweise (vom 01.01.2023)
... an seine Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" ... nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen ... Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" kennzeichnen muss, in ...
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 4 HkRNDV Korrektur von Fehlern (vom 01.01.2023)
... vornehmen, die sich 1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder 2. auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die ...
§ 30 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2023)
... verwendet werden. Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises ...
§ 31 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung (vom 01.01.2023)
... verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden dürfen, 3. die gelieferte Strommenge, für die ... in Prozent. (2) Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den ... in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem ... allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... ist, in der jeweils geltenden Fassung, 27. die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42 , 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes, 28. die Vorschriften des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Wörter „nach § 29 Absatz 1" eingefügt. 24. In § 42 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Festlegung" die Wörter „nach § 29 ...
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 1 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. §§ 59 bis 69 ... Energien, finanziert aus der EEG-Umlage"" durch die Wörter „ § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG"" ersetzt. bb) ...
Artikel 5 EEGAusbGuEnFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 8. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den ...
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... wie folgt gefasst: „1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder". 3. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei ... wie folgt gefasst: „Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den ... in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem ... allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein." 14. In § 36 ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 2 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 11. In § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. November" durch die Angabe „1. Juli" ersetzt. ... 1. sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden, 2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42 , 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder ... Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines ... nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der ...
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat." 14. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 2 MietStrFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe zu § 42a eingefügt: „§ 42a ... oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen." 3. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ... 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden" eingefügt. 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch die Wörter „Windenergieanlage auf See", d) in § 42 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe „55" durch die Angabe ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die ... Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für ... Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind ... Unternehmen" auszuweisen. In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Prozent für ... anschließend mit Hundert multipliziert wird. Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung". k) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der ... k) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung". ... Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten." 38. § 42 wird wie folgt neu gefasst: „§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der ... zu beachten." 38. § 42 wird wie folgt neu gefasst: „§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung (1) ... Fassung anzuwenden. (10) Die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren ... Herkunftsnachweisen zur Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42 Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters gemäß § ...
Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790
Artikel 1 WettbMesswSGG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife." 7. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. b) Absatz 7 ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten." 46. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... ist, in der jeweils geltenden Fassung, 27. die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42 , 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes, 28. die Vorschriften des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 3 EEG Begriffsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder ...
§ 39 EEG Verringerung der EEG-Umlage (vom 01.04.2012)
... Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die ...
§ 54 EEG Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage (vom 01.09.2011)
... Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für ... Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind ... auszuweisen. In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Prozent ... mit Hundert multipliziert wird. Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend ...
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
§ 17 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
... Verwendung eines Herkunftsnachweises zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem ... Ein Herkunftsnachweis darf nur zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet ... im Gesamtenergieträgermix der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäß § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden. (4) Der Herkunftsnachweis ...
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