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stefanw committed Aug 2, 2012
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Title: Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung
"Geld und Währung"
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slug: 1-dm-goldm_nzg
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# Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" (1-DM-GoldmünzG)

Ausfertigungsdatum
: 2000-12-27

Fundstelle
: BGBl I: 2000, 2045



## Erster Abschnitt - Ausgabe einer 1-DM Goldmünze



### § 1 Ausgabe durch die Deutsche Bundesbank

Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, zum Gedenken an die Deutsche
Mark im eigenen Namen im Jahre 2001 eine Münze in Gold über 1 Deutsche
Mark (1-DM-Goldmünze) mit einer Auflage von bis zu einer Million Stück
herauszugeben.


### § 2 Gestalt der 1-DM-Goldmünze

(1) Die Gestaltung der Wert- und Bildseite der 1-DM-Goldmünze ist mit
Ausnahme der Umschrift auf der Bildseite mit der Gestalt der 1 DM-
Bundesmünze identisch. Die Umschrift lautet "Deutsche Bundesbank".

(2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen die technischen Merkmale der 1-DM-
Goldmünze fest.

(3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze
sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


### § 3 Gesetzliches Zahlungsmittel

Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.


### § 4 Annahme- und Umtauschpflicht

(1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum
Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche
Zahlungsmittel umzutauschen.

(2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Januar 2002 gilt die
Bestimmung des § 1 Satz 2 des DM-Beendigungsgesetzes entsprechend.


### § 5 Prägung und Vergütung

(1) Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder
ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die von der Deutschen
Bundesbank beauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung
unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bundesbank.

(2) Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen mit den Münzstätten
der Länder die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf die einzelnen
Münzstätten und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu gewährende
gleichmäßige und angemessene Vergütung.

(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den
Münzstätten von der Deutschen Bundesbank zugewiesen.


### § 6 Inverkehrbringen

Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die
Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der
Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.


### § 7 Ausgabepreis

Die Deutsche Bundesbank bestimmt den Ausgabepreis der 1-DM-Goldmünze
nach dem Marktpreis für Gold am Tag vor der Erstausgabe zuzüglich
eines marktüblichen Ausgabeaufschlags. Sie kann den Ausgabepreis wegen
einer Änderung des Goldpreises im Absatzzeitraum verändern.


### § 8 Erlösverwendung

(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt
bis zur Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung "Geld und Währung" zu.

(2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der
Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu. Er ist zweckgebunden für die
Sanierung der Berliner Museumsinsel einzusetzen.

(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002
aus.


### § 9 Anwendung der Bußgeldvorschriften des Münzgesetzes

§ 13 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) gilt
nicht für die 1-DM-Goldmünzen.


## Zweiter Abschnitt - Stiftung "Geld und Währung"



### § 10 Errichtung der Stiftung

(1) Unter dem Namen "Geld und Währung" wird eine rechtsfähige Stiftung
des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar
2002\.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.


### § 11 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die
Bedeutung stabilen Geldes zu erhalten und zu fördern. Die Stiftung
unterstützt zu diesem Zweck die wirtschaftswissenschaftliche und
juristische Forschung insbesondere auf dem Gebiet des Geld- und
Währungswesens.

(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:

1. die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten;


2. die Gewährung von Forschungsstipendien;


3. die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustauschs durch
Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler
Beteiligung.





### § 12 Stiftungsvermögen

(1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1
zufließende Vermögen.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der
Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage
des Vermögens nach Absatz 1.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite
anzunehmen.

(4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der
Deutschen Bundesbank zu.


### § 13 Satzung

Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung,
die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner
Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der
Satzung.


### § 14 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.


### § 15 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Deutsche
Bundesbank bestellt fünf Mitglieder. Das Bundesministerium der
Finanzen bestellt zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein
Vertreter zu bestellen.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreter werden für
die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner
Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.

(4) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die
zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die
Feststellung des Haushaltsplanes und die Jahresrechnung. Er stellt
Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.


### § 16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom
Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von
fünf Jahren bestellt.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung,
insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist
ferner für den Einsatz und die Vergabe der Stiftungsmittel sowie für
die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.


### § 17 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind, soweit sie
nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.


### § 18 Aufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die
Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung
geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.


## Dritter Abschnitt



### § 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Title: !!python/unicode 'Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung'
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# Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (AABG)

Ausfertigungsdatum
: 2002-02-15

Fundstelle
: BGBl I: 2002, 684



## Art 1

-


## Art 2

Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt den Betrag, den
er von forschenden Arzneimittelherstellern für die Krankenkassen als
Solidarbeitrag erhält, zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem
jeweiligen prozentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres
2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen
Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43) unter den
Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen verteilen den jeweiligen Betrag entsprechend dem in Satz
1 genannten Anteil an die Krankenkassen ihrer Kassenart.


## Art 3

-


## Art 4 Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)

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