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Original file line number | Diff line number | Diff line change |
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@@ -0,0 +1,242 @@ | ||
--- | ||
Title: Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung | ||
"Geld und Währung" | ||
layout: default | ||
slug: 1-dm-goldm_nzg | ||
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# Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" (1-DM-GoldmünzG) | ||
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Ausfertigungsdatum | ||
: 2000-12-27 | ||
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Fundstelle | ||
: BGBl I: 2000, 2045 | ||
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## Erster Abschnitt - Ausgabe einer 1-DM Goldmünze | ||
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### § 1 Ausgabe durch die Deutsche Bundesbank | ||
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Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, zum Gedenken an die Deutsche | ||
Mark im eigenen Namen im Jahre 2001 eine Münze in Gold über 1 Deutsche | ||
Mark (1-DM-Goldmünze) mit einer Auflage von bis zu einer Million Stück | ||
herauszugeben. | ||
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### § 2 Gestalt der 1-DM-Goldmünze | ||
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||
(1) Die Gestaltung der Wert- und Bildseite der 1-DM-Goldmünze ist mit | ||
Ausnahme der Umschrift auf der Bildseite mit der Gestalt der 1 DM- | ||
Bundesmünze identisch. Die Umschrift lautet "Deutsche Bundesbank". | ||
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||
(2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit dem | ||
Bundesministerium der Finanzen die technischen Merkmale der 1-DM- | ||
Goldmünze fest. | ||
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(3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze | ||
sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | ||
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### § 3 Gesetzliches Zahlungsmittel | ||
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Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. | ||
Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel. | ||
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### § 4 Annahme- und Umtauschpflicht | ||
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(1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum | ||
Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche | ||
Zahlungsmittel umzutauschen. | ||
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(2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Januar 2002 gilt die | ||
Bestimmung des § 1 Satz 2 des DM-Beendigungsgesetzes entsprechend. | ||
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### § 5 Prägung und Vergütung | ||
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(1) Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder | ||
ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die von der Deutschen | ||
Bundesbank beauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung | ||
unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bundesbank. | ||
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||
(2) Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen mit den Münzstätten | ||
der Länder die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf die einzelnen | ||
Münzstätten und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu gewährende | ||
gleichmäßige und angemessene Vergütung. | ||
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(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den | ||
Münzstätten von der Deutschen Bundesbank zugewiesen. | ||
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### § 6 Inverkehrbringen | ||
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||
Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 | ||
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die | ||
Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der | ||
Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht. | ||
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### § 7 Ausgabepreis | ||
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Die Deutsche Bundesbank bestimmt den Ausgabepreis der 1-DM-Goldmünze | ||
nach dem Marktpreis für Gold am Tag vor der Erstausgabe zuzüglich | ||
eines marktüblichen Ausgabeaufschlags. Sie kann den Ausgabepreis wegen | ||
einer Änderung des Goldpreises im Absatzzeitraum verändern. | ||
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### § 8 Erlösverwendung | ||
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(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt | ||
bis zur Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung "Geld und Währung" zu. | ||
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(2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der | ||
Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu. Er ist zweckgebunden für die | ||
Sanierung der Berliner Museumsinsel einzusetzen. | ||
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||
(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002 | ||
aus. | ||
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### § 9 Anwendung der Bußgeldvorschriften des Münzgesetzes | ||
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||
§ 13 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) gilt | ||
nicht für die 1-DM-Goldmünzen. | ||
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## Zweiter Abschnitt - Stiftung "Geld und Währung" | ||
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### § 10 Errichtung der Stiftung | ||
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(1) Unter dem Namen "Geld und Währung" wird eine rechtsfähige Stiftung | ||
des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar | ||
2002\. | ||
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||
(2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main. | ||
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### § 11 Stiftungszweck | ||
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||
(1) Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die | ||
Bedeutung stabilen Geldes zu erhalten und zu fördern. Die Stiftung | ||
unterstützt zu diesem Zweck die wirtschaftswissenschaftliche und | ||
juristische Forschung insbesondere auf dem Gebiet des Geld- und | ||
Währungswesens. | ||
|
||
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere: | ||
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||
1. die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten; | ||
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||
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||
2. die Gewährung von Forschungsstipendien; | ||
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||
3. die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustauschs durch | ||
Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler | ||
Beteiligung. | ||
|
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||
### § 12 Stiftungsvermögen | ||
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||
(1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1 | ||
zufließende Vermögen. | ||
|
||
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der | ||
Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage | ||
des Vermögens nach Absatz 1. | ||
|
||
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite | ||
anzunehmen. | ||
|
||
(4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der | ||
Deutschen Bundesbank zu. | ||
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### § 13 Satzung | ||
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||
Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | ||
und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, | ||
die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner | ||
Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der | ||
Satzung. | ||
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### § 14 Stiftungsorgane | ||
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||
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. | ||
|
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### § 15 Stiftungsrat | ||
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||
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Deutsche | ||
Bundesbank bestellt fünf Mitglieder. Das Bundesministerium der | ||
Finanzen bestellt zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein | ||
Vertreter zu bestellen. | ||
|
||
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und | ||
dessen Stellvertreter. | ||
|
||
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreter werden für | ||
die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist | ||
zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner | ||
Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen. | ||
|
||
(4) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die | ||
zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die | ||
Feststellung des Haushaltsplanes und die Jahresrechnung. Er stellt | ||
Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und | ||
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung. | ||
|
||
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte | ||
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher | ||
Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des | ||
Vorsitzenden. | ||
|
||
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||
### § 16 Vorstand | ||
|
||
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom | ||
Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von | ||
fünf Jahren bestellt. | ||
|
||
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, | ||
insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist | ||
ferner für den Einsatz und die Vergabe der Stiftungsmittel sowie für | ||
die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen | ||
Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und | ||
außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung. | ||
|
||
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||
### § 17 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit | ||
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||
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind, soweit sie | ||
nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig. | ||
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### § 18 Aufsicht | ||
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||
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums | ||
der Finanzen. | ||
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||
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die | ||
Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung | ||
geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. | ||
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## Dritter Abschnitt | ||
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### § 19 Inkrafttreten | ||
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | ||
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Original file line number | Diff line number | Diff line change |
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@@ -0,0 +1,46 @@ | ||
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Title: !!python/unicode 'Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen | ||
Krankenversicherung' | ||
layout: default | ||
slug: aabg | ||
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# Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (AABG) | ||
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Ausfertigungsdatum | ||
: 2002-02-15 | ||
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Fundstelle | ||
: BGBl I: 2002, 684 | ||
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## Art 1 | ||
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## Art 2 | ||
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Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt den Betrag, den | ||
er von forschenden Arzneimittelherstellern für die Krankenkassen als | ||
Solidarbeitrag erhält, zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem | ||
jeweiligen prozentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres | ||
2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen | ||
Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43) unter den | ||
Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der | ||
Krankenkassen verteilen den jeweiligen Betrag entsprechend dem in Satz | ||
1 genannten Anteil an die Krankenkassen ihrer Kassenart. | ||
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## Art 3 | ||
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- | ||
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||
## Art 4 Inkrafttreten | ||
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(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | ||
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(2) | ||
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