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nagy committed Jan 27, 2022
1 parent c0deb02 commit 5710c0a
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@@ -1,18 +1,18 @@
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Title: Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Title: Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
jurabk: AarhusÜbk
layout: default
origslug: aarhus_bk
slug: aarhusuebk

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# Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (AarhusÜbk)
# Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (AarhusÜbk)

Ausfertigungsdatum
: 1998-06-25

Fundstelle
: BGBl II: 2007, 1252
: BGBl II: 2006, 1252

50 changes: 50 additions & 0 deletions a/aarkzustano/index.md
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@@ -0,0 +1,50 @@
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Title: Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen
Amts in Reisekostenangelegenheiten
jurabk: AARKZustAnO
layout: default
origslug: aarkzustano
slug: aarkzustano

---

# Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten (AARKZustAnO)

Ausfertigungsdatum
: 2013-01-08

Fundstelle
: BGBl I: 2013, 68


## Eingangsformel

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das
Auswärtige Amt an:


## I.

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über
Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten
nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung
zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem
Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass
eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Das Auswärtige Amt behält sich
vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.


## II.

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten
nach Abschnitt I übertragen. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im
Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.


## III.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

42 changes: 21 additions & 21 deletions a/aaueg/index.md
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Expand Up @@ -17,7 +17,7 @@ Fundstelle
: BGBl I: 1991, 1606, 1677

Zuletzt geändert durch
: Art. 13 G v. 19.12.2007 I 3024
: Art. 4 G v. 6.10.2020 I 2072


## Erster Abschnitt
Expand Down Expand Up @@ -209,10 +209,10 @@ nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische
Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des
treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der
Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins
auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem
Bundesversicherungsamt zur Verfügung zu stellen. Das
Bundesversicherungsamt berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung
nach § 15 Abs. 4.
auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für
Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15
Abs. 4.


## Zweiter Abschnitt
Expand All @@ -227,12 +227,12 @@ Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage
3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der
Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990
bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2.700 Deutsche Mark im Monat,
vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3.000 Deutsche
bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat,
vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche
Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der
Betrag vom 3.400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt
Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt
auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§
47, 48 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger
67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger
der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften
aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

Expand Down Expand Up @@ -847,9 +847,9 @@ Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei
Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage
1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Der von
den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an
den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1
bis 22 verringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf 62 vom
Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert ab dem Jahre 2010.
den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer
1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem
Jahr 2021.

(2a) (weggefallen)

Expand All @@ -860,12 +860,12 @@ diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von den Ländern
im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm für Leistungen an
Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.

(4) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch und setzt
die Vorschüsse fest. Es stellt darüber hinaus den auf das jeweilige
Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem
Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der
Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die erforderlichen
Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung durch und
setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber hinaus den auf das
jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach
dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu
der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die
erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.


### § 16 Verordnungsermächtigung
Expand All @@ -886,8 +886,8 @@ vorgesehen werden.
nach Anlage 2 Nr. 1,


2. das Bundesministerium des Innern für die Sonderversorgungssysteme nach
Anlage 2 Nr. 2 und 4,
2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die
Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4,


3. das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem
Expand Down Expand Up @@ -931,7 +931,7 @@ zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger. Abweichend von
Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt.
Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Deutschen
Rentenversicherung Bund, wenn sie als Versorgungsträger den
Expand Down
90 changes: 38 additions & 52 deletions a/aauegerstv/index.md
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Expand Up @@ -18,7 +18,7 @@ Fundstelle
: BGBl I: 1992, 999

Zuletzt geändert durch
: Art. 55 G v. 9.12.2004 I 3242
: Art. 57 Abs. 15 G v. 12.12.2019 I 2652


## Eingangsformel
Expand All @@ -40,7 +40,7 @@ Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind
2. Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,


3. Zusatzleistungen nach den §§ 106, 106a und 107 des Sechsten Buches
3. Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,


Expand All @@ -49,10 +49,7 @@ Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind
zu tragen hat,


4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, den nach § 59 Abs. 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen
hat,
4a. (weggefallen)


5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-
Expand Down Expand Up @@ -87,7 +84,7 @@ der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu
zahlen ist. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte (Ost), denen Verdienste
von bis zu 7.200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des
von bis zu 7 200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des
erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt. Nach der
Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in dem
Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages
Expand All @@ -96,8 +93,8 @@ Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu
allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zusatzleistungen
und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der
Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind
in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten
Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem
Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten
persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen persönlichen Entgeltpunkten
(Ost) stehen. Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis
aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde
Expand All @@ -115,15 +112,15 @@ dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden
war. Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach
Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von
der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden Teil des Beitrags
zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt Satz 1 entsprechend.
zur Krankenversicherung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des Renten-
Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der Rente, der dem
Verhältnis entspricht, in dem die Steigerungsbeträge für Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem zu allen
Steigerungsbeträgen stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in dem Verhältnis
Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis
erstattungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige Gesamtbetrag
zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.

Expand All @@ -143,23 +140,14 @@ Betrag, um den der besitzgeschützte Betrag den Monatsbetrag der Rente
übersteigt, jedoch begrenzt auf die Höhe der überführten Leistung aus
dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Zusatzleistungen und der von
der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung
an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in dem
Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag steht.

(4) Die Erstattung bei Leistungen zur Teilhabe erfolgt in einem
pauschalen Verfahren. Erstattungsbetrag ist der Teilbetrag, der zu den
Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation im Beitrittsgebiet im
gleichen Verhältnis steht, in dem im jeweiligen Kalenderjahr die nach
dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zu erstattenden
Rentenleistungen zu den gesamten, der Berechnung des Bundeszuschusses
zugrunde liegenden Rentenleistungen im Beitrittsgebiet stehen. Das
Erstattungsverfahren ist im Abstand von 4 Jahren, erstmals im Jahre
2001, daraufhin zu überprüfen, ob Daten zur Verfügung stehen, durch
deren Verwendung der Erstattungsbetrag genauer und nicht wesentlich
verwaltungsaufwendiger ermittelt werden kann. Für die Jahre 1992 bis
1994 sind insgesamt 56 Millionen DM zu erstatten.
an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis
erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag steht.

(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr
2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017
jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.

(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9 und 11 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes die durch die
Expand All @@ -169,26 +157,24 @@ Versorgungsträger mitgeteilten Höhe.

## § 3 Erstattung der Verwaltungskosten

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Verwaltungskosten,
die zur Durchführung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen einer
Abrechnung erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist dem
Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des
Jahres, für das die Erstattung geltend gemacht wird, die für die
Durchführung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die Ermittlung
der Personalkosten gelten die Personalkostensätze des Bundes
entsprechend.
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche
Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro
erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5
Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals
im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu
überprüfen.


## § 4 Erfassung der Aufwendungen

(1) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für
Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
werden dem Bundesversicherungsamt monatlich und in Jahresbeträgen
nachgewiesen.
werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich und in
Jahresbeträgen nachgewiesen.

(2) Dem Bundesversicherungsamt sind die Aufwendungen nachzuweisen für
Leistungen aus den
(2) Dem Bundesamt für Soziale Sicherung sind die Aufwendungen
nachzuweisen für Leistungen aus den

- Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz in jeweils einer Summe
Expand All @@ -204,28 +190,28 @@ Leistungen aus den



(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem
Bundesversicherungsamt jeweils für den Monat Dezember eines Jahres
auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach
der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesamt für
Soziale Sicherung jeweils für den Monat Dezember eines Jahres auch die
Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage
1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt
und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4
zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt
mit, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und
von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ausgezahlten
Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesversicherungsamt
teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag
und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem
Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus
Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den
Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe
in dem Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus
überführten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle steht.


## § 5 Vorschüsse

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der
Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland
monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse
fest.
monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die
Vorschüsse fest.


## § 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
Expand All @@ -234,7 +220,7 @@ fest.
Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem
Kalenderjahr zuzuordnen sind.

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund
geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen
gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.

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