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Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Veror…
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19.12.2012: BGBl I: 2012, 2630 (Nr. 59)
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stefanw committed Jan 11, 2013
1 parent d6ab8b3 commit 442d6c4
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10 changes: 5 additions & 5 deletions g/gebrmv/index.md
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Expand Up @@ -16,7 +16,7 @@ Fundstelle
: BGBl I: 2004, 890

Zuletzt geändert durch
: Art. 2 V v. 26.5.2011 I 996
: Art. 4 V v. 10.12.2012 I 2630


## Eingangsformel
Expand Down Expand Up @@ -142,10 +142,10 @@ Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt,
so soll diese angegeben werden.

(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so
ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen
Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte
Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten
Kennnummer hinzuweisen.
ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen.
Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner
hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür
mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.


### § 4 Anmeldungsunterlagen
Expand Down
Binary file removed g/geschmmv/bgbl1_2009_j0765_ab_0010.pdf
Binary file not shown.
Binary file removed g/geschmmv/bgbl1_2009_j0765_ab_0020.pdf
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129 changes: 41 additions & 88 deletions g/geschmmv/index.md
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Expand Up @@ -16,7 +16,7 @@ Fundstelle
: BGBl I: 2004, 884

Zuletzt geändert durch
: Art. 2 V v. 6.12.2010 I 1763
: Art. 2 V v. 10.12.2012 I 2630


## Eingangsformel
Expand Down Expand Up @@ -158,13 +158,14 @@ der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;


3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
3. die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort).




(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders
abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des
Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie
Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur
elektronischen Datenübermittlung angegeben werden.

Expand Down Expand Up @@ -265,11 +266,11 @@ die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.
### § 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste

(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster
aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und die
Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage 1 zu dieser
Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der
in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. Das
Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das
aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe),
und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent-
und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen
Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der
Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das
Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden
Warenklassen und Unterklassen.

Expand Down Expand Up @@ -389,24 +390,27 @@ Geschmacksmusterregister eingetragen:
1. das Aktenzeichen der Anmeldung,


2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen
2. die Wiedergabe des Geschmacksmusters,


3. der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen
Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),


3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
4. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,


4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des
5. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des
Geschmacksmustergesetzes),


5. der Tag der Eintragung,
6. der Tag der Eintragung,


6. die Erzeugnisse (§ 8) und
7. die Erzeugnisse (§ 8) und


7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend
8. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend
aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.


Expand All @@ -420,7 +424,7 @@ Geschmacksmusterregister eingetragen:
2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),


3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten
3. der Name und der Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten
Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr.
2),

Expand All @@ -436,44 +440,41 @@ Geschmacksmusterregister eingetragen:
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),


6. (weggefallen)


7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),
6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),


8. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21
7. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21
Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),


9. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen
8. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen
flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des
Geschmacksmustergesetzes),


10. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters
9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters
bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des
Geschmacksmustergesetzes,


11. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der
10. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der
Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15
des Geschmacksmustergesetzes,


12. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von
11. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von
Lizenzen,


13. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des
12. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des
Geschmacksmustergesetzes),


14. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des
13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des
Geschmacksmustergesetzes) und


15. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des
14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des
Geschmacksmustergesetzes).


Expand All @@ -484,61 +485,26 @@ eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters
Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.

(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21
Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so
Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so
beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie
den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11. Wird der Schutz auf
die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14
sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10. Wird der Schutz
auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden
die übrigen Angaben eingetragen.

(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz
1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung.
1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung.


### § 14 Bekanntmachung

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht:

1. regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das
Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen,


2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht
nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei
Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden
Nummern bekannt gemacht.





### § 15 Eintragungsurkunde

Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende
Angaben:

1. das Aktenzeichen,


2. die Anzahl der Geschmacksmuster,


3. Angaben zum Rechtsinhaber,


4. den Anmeldetag,


5. den Eintragungstag,


6. Angaben zur Klassifikation und


7. die Erzeugnisse.
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig
erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach
§ 13 eingetragenen Tatsachen.


### § 15 (weggefallen)



Expand All @@ -561,8 +527,7 @@ weitergeführt.

### § 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der
Bekanntmachungskosten sind anzugeben:
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr sind anzugeben:

1. das Aktenzeichen der Eintragung,

Expand Down Expand Up @@ -696,8 +661,8 @@ Geschmacksmusterregister eingetragen:
Geschmacksmustergesetzes),


3. Änderungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten
Angaben,
3. Änderungen der in § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1
aufgeführten Angaben,


4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz
Expand Down Expand Up @@ -794,15 +759,3 @@ geltenden Fassung.

(2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.


### Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Einteilung der Klassen und Unterklassen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April
2009, S. 2 - 13)


### Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Warenliste

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April
2009, S. 14 - 91)

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Binary file removed m/markenv_2004/bgbl1_2011_j2629_0020_ab.pdf
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Binary file not shown.
62 changes: 17 additions & 45 deletions m/markenv_2004/index.md
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Expand Up @@ -16,7 +16,7 @@ Fundstelle
: BGBl I: 2004, 872

Zuletzt geändert durch
: Art. 1 V v. 6.12.2011 I 2629
: Art. 1 V v. 10.12.2012 I 2630


## Eingangsformel
Expand Down Expand Up @@ -58,8 +58,7 @@ Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts
eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der
DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die
elektronische Einreichung ausgeschlossen.
DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet
werden.
Expand Down Expand Up @@ -124,14 +123,15 @@ entsprechende Erklärung abgegeben werden.
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;


3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
3. die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort).




(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders
abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und
Telefaxnummern angegeben werden.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des
Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie
Telefon- und Telefaxnummern angegeben werden.

(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten
die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
Expand Down Expand Up @@ -460,22 +460,15 @@ Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.
wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt
sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.

(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen
(2) Innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des
fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss von
einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten
Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht
innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung
als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist,
jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die
Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des
Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.
(3) Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort
genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen
Expand Down Expand Up @@ -556,25 +549,22 @@ für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach §

#### § 19 Klasseneinteilung

(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich
nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen.

(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und
Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur
Klassifizierung verwendet werden.
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach
der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt
gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der
alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen.


#### § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die
Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine
Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 möglich ist.
Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.

(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung,
falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in
§ 19 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im
Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.
§ 19 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen
sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der
Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
Expand Down Expand Up @@ -1609,21 +1599,3 @@ Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.


### Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, Anlageband zu Nr. 64, S. 3 - 20)



### Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, Anlageband zu Nr. 64, S. 21 - 136)



### Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, Anlageband zu Nr. 64, S. 137 - 157)


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