Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 324
Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 324 StGB

162 Entscheidungen zu § 324 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 162 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 324 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht