Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung (Art. 16 - 20) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a) | die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und | |
b) | die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. |
(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Rechtsprechung zu Art. 20 DSGVO
30 Entscheidungen zu Art. 20 DSGVO in unserer Datenbank:
- LG Ellwangen/Jagst, 03.09.2024 - 6 O 65/24
Stufenklage auf Auskunfterteilung zur Vorbereitung eines Antrages gerichtet auf ...
- VG Weimar, 02.03.2021 - 3 E 209/21
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich der Fertigung einer ...
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
Erfolglose Klage gegen eine Gemeinde auf Unterlassen von Videobeobachtung und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - 16 K 12118/21
Akteneinsicht und Aktenkopie nach DSGVO und AO
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 16 A 1582/20
Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...
- OLG Celle, 15.12.2022 - 8 U 165/22
Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO
- VG Frankfurt/Main, 16.03.2021 - 5 L 623/21 Corona
Keine zusätzlichen Beschränkungen für den Einzelhandel aus § 3a Abs.1 Satz 2 Nr. ...
- VG Bremen, 04.10.2021 - 4 K 2833/19
Informationszugang zu Steuerakten, Urteil vom 04.10.2021 - Insolvenzverwalter; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich ...
- OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
Querverweise
Auf Art. 20 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Grundsätze
- Art. 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 28 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 14 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)