Versicherungsteuer (Deutschland)

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Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer, bei der Versicherungsprämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen der Besteuerung unterzogen werden.

In Deutschland wird im Steuerrecht, in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft traditionell das Fugen-s weggelassen (Aufwandsteuer, Verkehrsteuer; Körperschaftsteuer)[1], in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet.

Das jährliche Aufkommen der Versicherungsteuer beträgt in Deutschland etwas über 10 Milliarden Euro und macht damit über 4 % der Steuereinnahmen des Bundes aus. Rechtsgrundlage ist das Versicherungsteuergesetz (VersStG).

Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Beiträge zu den gesetzlichen und privaten Lebens- und Kranken-, zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitversicherung, zur Rückversicherung sowie zur Kleinen Viehversicherung (Versicherungssumme bis € 4000). Ausgenommen ist ferner gem. § 4 Nr. 10 VersStG eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt. Weiterhin ausgenommen sind alle Beiträge und Prämien aus allen Versicherungsverträgen, sofern diese mit ausländischen Botschaften oder deren Angehörigen einschließlich Konsularvertreter geschlossen sind, sofern es sich um Ausländer handelt.

Die Versicherungsteuer ist eine Bundessteuer, welche bis zum 30. Juni 2010 durch die Länder erhoben wurde. Seitdem ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zentral zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 FVG). Die Steuer wird von den Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer abgeführt. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Jahresentgelt (Beitrag oder Prämie). Die Ausnahme bildet die Hagelversicherung, hier nach der Versicherungssumme.

Weltweit haben die meisten Länder eine Versicherungsteuer oder ähnliche Abgaben auf Versicherungsprämien. Die Steuer richtet sich nach dem Risikobelegenheitsprinzip, so dass selbst ein deutscher Versicherer italienische Versicherungsteuer erheben müsste, sollte dort das Risiko liegen.

Steuersätze in Deutschland

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Versicherungsart (§ 4, 5, 6 VersStG) Steuersatz
ab 1. Juli 2010
Steuersatz
2006
Allgemeiner Steuersatz 19,00 % 16,00 %
Feuer- und FBU-Versicherung 13,20 % 11,00 %
Feuerversicherung 13,20 %
Gebäudeversicherung mit Feueranteil 16,34 % 14,75 %
Gebäudeversicherung ohne Feueranteil 19,00 %
Hausratversicherung 19,00 % 15,00 %
Hausratversicherung mit Feueranteil 16,15 %
Sachversicherungen ohne Feueranteil 19,00 %
Unfallversicherung 19,00 %
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 03,80 % 03,20 %
Krankenversicherung 00,00 %
Lebensversicherung 00,00 %
Rentenversicherung 00,00 %
Hagelversicherung 00,03 % von der Versicherungssumme
Seeschiffskaskoversicherung 03,00 % 02,00 %

Zeitliche Entwicklung des Regelsteuersatzes

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Zeitraum % des Versicherungsentgelts Anmerkungen
1937 bis 1988 05 %  
Ab 01.01.1989 07 %  
Ab 01.07.1991 10 % Anhebung im Rahmen des Solidaritätsgesetzes
Ab 01.07.1993 12 %  
Ab 01.01.1995 15 %  
Ab 01.01.2002 16 % Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung (2001) als Folge des Terroranschlages auf das World Trade Center
Ab 01.01.2007 19 % Anhebung nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2006

Die Versicherungsteuer brachte dem Staat zwischen 2009 und 2011 jährliche Einnahmen von mehr als 10 Mrd. €.[2]

Einzelnachweise

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  1. Jürgen Dittmann, Richtiges Deutsch leicht gemacht, 2009, S. 351
  2. Statistik über das Steueraufkommen. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 12. April 2013.