Debian-Gesellschaftsvertrag

Version 1.2, ratifiziert am 01. Oktober 2022.

Sie ersetzt die am 26. April 2004 ratifizierte Version 1.1 und die am 05. Juli 1997 ratifizierte Version 1.0.

Debian, die Hersteller des Systems Debian, haben den Gesellschaftsvertrag aufgestellt. Die Debian-Richtlinien für Freie Software (DFSG), Teil dieses Vertrages und ursprünglich als eine Menge an Verpflichtungen entwickelt, denen wir zustimmen, wurden von der Free-Software-Community als Basis der Open-Source-Definition übernommen.


Gesellschaftsvertrag mit der Gemeinschaft für Freie Software

  1. Debian wird zu 100% frei bleiben

    Wir geben die Richtlinien, die wir verwenden, um zu bestimmen ob eine Arbeit frei ist, in dem Die Debian-Richtlinien für Freie Software genannten Dokument an. Wir versprechen, dass das Debian-System und alle dessen Komponenten entsprechend diesen Richtlinien frei sein werden. Wir werden Personen unterstützen, die freie und unfreie Arbeiten zu Debian erzeugen oder verwenden. Wir werden niemals das System von nicht-freien Komponenten abhängig machen.

  2. Unser Beitrag zur Gemeinschaft für Freie Software

    Wenn wir neue Komponenten des Debian-Systems schreiben, so werden wir sie auf eine Art lizenzieren, die in Einklang mit den Debian-Richtlinien für Freie Software steht. Wir werden das uns bestmögliche System erstellen, so dass Freie Arbeiten weit verbreitet und genutzt werden. Wir werden Dinge wie Korrekturen, Verbesserungen und Anwenderwünsche an die ursprünglichen (upstream) Autoren weiterleiten, deren Arbeiten in unser System integriert wurden.

  3. Wir werden Probleme nicht verbergen

    Wir werden unsere Fehlerdatenbank für alle Zeiten öffentlich betreiben. Fehlermeldungen, die von Personen online abgeschickt werden, werden unverzüglich für andere sichtbar.

  4. Unsere Prioritäten sind unsere Anwender und Freie Software

    Wir orientieren uns an den Bedürfnissen unserer Anwender und der Gemeinschaft für Freie Software. Deren Interessen stehen an erster Stelle. Wir werden unsere Nutzer bei ihrer Arbeit mit den verschiedensten Rechnerumgebungen unterstützen. Wir haben nichts gegen unfreie Arbeiten die darauf abzielen, auf Debian-Systemen verwendet zu werden, oder versuchen eine Gebühr von Personen, die solche Arbeiten erstellen oder verwenden, einzufordern. Wir erlauben anderen, Distributionen zu erstellen, die das Debian-System und andere Arbeiten enthalten, ohne dafür irgendwelche Gebühren zu erheben. Um diese Ziele zu fördern, werden wir ein integriertes System von hoher Qualität anbieten, das die gerade beschriebene Nutzung nicht durch rechtliche Einschränkungen verhindert.

  5. Arbeiten, die nicht unseren Standards für Freie Software genügen

    Wir wissen, dass einige unserer Anwender unbedingt Arbeiten einsetzen müssen, die nicht den Debian-Richtlinien für Freie Software entsprechen. Für solche Arbeiten haben wir die Bereiche contrib und non-free in unserem Archiv eingerichtet. Die Pakete in diesen Bereichen sind nicht Bestandteil des Debian-Systems, wurden aber trotzdem für den Einsatz mit Debian vorbereitet. Wir empfehlen den CD-Herstellern, die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Pakete in diesen Bereichen zu studieren und selbst zu entscheiden, ob sie die Pakete mit ihren CDs verteilen dürfen. Obwohl unfreie Arbeiten nicht Bestandteil von Debian sind, unterstützen wir ihren Einsatz und bieten Infrastruktur für nicht freie Pakete an (z.B. unsere Fehlerdatenbank und die Mailinglisten). Debians offizielle Installationsmedien können Firmware enthalten, die ansonsten nicht Teil des Debian-Systems ist; dies soll ermöglichen, Debian auf Hardware zu nutzen, die solche Firmware zwingend erfordert.


Die Debian-Richtlinien für Freie Software (DFSG)

  1. Unbeschränkte Weitergabe

    Ein Bestandteil der Debian-Distribution darf durch seine Lizenz nicht verhindern, dass irgendjemand diese Software als Bestandteil einer Software-Distribution, die Programme aus den verschiedensten Quellen enthält, verkauft oder weitergibt. Die Lizenz darf keine Abgaben oder sonstige Leistungen für einen solchen Verkauf fordern.

  2. Quellcode

    Das Programm muss im Quellcode vorliegen, und es muss die Weitergabe sowohl im Quellcode als auch in kompilierter Form erlaubt sein.

  3. Weiterführende Arbeiten

    Die Lizenz muss Veränderungen und weiterführende Arbeiten gestatten und es erlauben, dass diese unter den gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden dürfen wie die Original-Software.

  4. Integrität des ursprünglichen Quellcodes

    Die Lizenz darf die Weitergabe von verändertem Quellcode nur dann verbieten, wenn sie die Weitergabe von so genannten Patch-Dateien mit dem Quellcode erlaubt, die dazu dienen, das Programm vor seiner Herstellung zu modifizieren. Die Lizenz muss ausdrücklich die Weitergabe der aus dem veränderten Quellcode erzeugten Programme erlauben. Die Lizenz darf fordern, dass die veränderten Programme einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer tragen müssen.

    (Dies ist ein Kompromiss. Die Debian-Gruppe ermutigt alle Autoren, Veränderungen an Dateien sowohl im Quellcode als auch in Binärform zu erlauben.)

  5. Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen

    Die Lizenz darf keine Person oder Gruppe von Personen diskriminieren.

  6. Keine Diskriminierung von Einsatzbereichen

    Die Lizenz darf keine Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzbereichs vornehmen. Beispielsweise darf sie nicht verhindern, dass das Programm geschäftlich oder für genetische Forschungen verwendet wird.

  7. Weitergabe der Lizenz

    Die mit einem Programm verbundenen Rechte müssen für alle gelten, die das Programm erhalten, ohne dass es für sie notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben.

  8. Keine spezielle Lizenz für Debian

    Die mit dem Programm verbundenen Rechte dürfen nicht davon abhängig sein, dass das Programm Teil des Debian-Systems ist. Falls das Programm aus der Debian-Distribution herausgenommen wird und ohne Debian genutzt oder vertrieben werden soll, ansonsten aber im Rahmen der Programmlizenz bleibt, so müssen alle Parteien, die das Programm bekommen, die gleichen Rechte haben, wie sie im Zusammenhang mit dem Debian-System gewährt wurden.

  9. Keine Auswirkungen auf andere Programme

    Die Lizenz darf keine Beschränkungen besitzen, die Auswirkungen auf andere Software hat, die mit diesem Programm weitergegeben wird. Beispielsweise darf die Lizenz nicht vorschreiben, dass alle anderen Programme auf dem gleichen Medium Freie Software sein müssen.

  10. Beispiellizenzen

    Die GPL-, BSD- und Artistic-Lizenzen sind Beispiele für Lizenzen, die wir als frei betrachten.

Das Konzept, unseren Gesellschaftsvertrag mit der Gemeinschaft für freie Software aufzustellen, wurde von Ean Schuessler vorgeschlagen. Dieses Dokument wurde von Bruce Perens entworfen und von den anderen Debian-Entwicklern in einer einmonatigen E-Mail-Konferenz im Juni 1997 verfeinert, bevor es dann als öffentliche Richtlinie des Debian-Projekts akzeptiert wurde.

Bruce Perens entfernte später die Debian-spezifischen Teile aus den Debian-Richtlinien für Freie Software um Die Open-Source Definition zu erstellen.

Andere Organisationen können von diesem Dokument ableiten oder auf ihm aufbauen. Bitte erwähnen Sie das Debian-Projekt als Quelle, wenn Sie dies tun.


Dies ist die deutsche Übersetzung von Debian's social contract with the free software community. In Zweifelsfällen ist das englische Original maßgeblich.