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§ 2 - Telemediengesetz (TMG)
Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
- 2.
- ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
- 2a.
- ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
- 3.
- ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
- 4.
- sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
- 5.
- ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
- a)
- Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
- b)
- Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
- 6.
- sind audiovisuelle Mediendienste
- a)
- audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
- b)
- die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 7.
- ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
- 8.
- sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
- 9.
- ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
- 10.
- sind Videosharingplattform-Dienste
- a)
- Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
- b)
- trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 11.
- ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
- 12.
- ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
- 13.
- ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
- 14.
- ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
- 15.
- ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
- 16.
- ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
- 17.
- ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
- 18.
- ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
- 19.
- ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Text in der Fassung des Artikels 95 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 2 TMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 95 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 27.11.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020 BGBl. I S. 2456 |
aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1766 |
aktuell vorher | 05.06.2010 | Artikel 1 1. Telemedienänderungsgesetz vom 31.05.2010 BGBl. I S. 692 |
aktuell | vor 05.06.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 TMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TMG Anwendungsbereich (vom 01.12.2021)
... Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
1. Telemedienänderungsgesetz
G. v. 31.05.2010 BGBl. I S. 692
Artikel 1 1. TMGÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist, empfangen werden." 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ... Diensteanbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Europäisches ...
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Europäisches Sitzland § 2b Listen ... Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden." 3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein Komma ...
Artikel 4 TMGuaÄndG Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
... Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher, dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30 Prozent entspricht und solche Werke ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 11 DDGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... digitaler Dienste" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 ...
Artikel 15 DDGEG Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
... Diensten" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes " durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ...
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 12 TTDSGEG Änderung des BSI-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes " werden durch die Wörter „Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 ... ersetzt. c) Die Wörter „Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes " werden durch die Wörter „Anbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 95 MoPeG Änderung des Telemediengesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... worden ist, so kann die zuständige Behörde denjenigen Diensteanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 2. TMGÄndG
... I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. ist drahtloses ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des ... Angriffe bedingt sind, gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner ...
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