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Änderung § 31e LuftVG vom 03.07.2016

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§ 31e LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 31e LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31e


(Text alte Fassung)

1 Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden. 2 Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.

(Text neue Fassung)

1 Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden. 2 Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den ein auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 30a Beauftragter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so kann der Bund bei dem Beauftragten Rückgriff bis zu einem vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag nehmen. 3 Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 30a, 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.

(heute geltende Fassung) 

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