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Artikel 8 - Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Netzreserveverordnung
Die Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben" die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 9 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben" die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EnWRAnpG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWRAnpG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel EnWRAnpG 2024 *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1, 2, 5 bis 9 und 13 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinien 2009/72/EG, 2009/73/EG und (EU) ...
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