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§ 10 - Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 752-6-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 752-6-15 Elektrizität und Gas
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§ 10 Kosten
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
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Frühere Fassungen von § 10 SysStabV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.03.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung vom 09.03.2015 BGBl. I S. 279 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 SysStabV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SysStabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SysStabV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... vorgelagerter Netzebenen, 5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten. 4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 und § 22 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 SysStabVEV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 5 eingefügt: „5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung,". 4. In § 24 Absatz 3 wird ... Nummer 4b eingefügt: „4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, ...
Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1" ersetzt. 11. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „dieser Verordnung" durch die Wörter „den ... durch die Wörter „den §§ 4 bis 9" ersetzt. 12. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Nachrüstung von ...
Artikel 2 SysStabVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung" die Wörter „und der ...
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