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§ 66 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere

a)
Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und

b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird,

2.
umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen,

3.
Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind,

4.
Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.

2Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(2) 1Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. 2Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:

1.
die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit der Zulassungsentscheidung verbunden sind,

2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen,

3.
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören

a)
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

b)
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24,

c)
die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 sowie

d)
eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.

(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.

(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erlassen über

1.
die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,

2.
die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,

a)
Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,

b)
Behörden Unterlagen vorzulegen,

c)
Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,

2a.
die behördlichen Befugnisse,

a)
technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,

b)
während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

c)
bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

d)
jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Buchstaben b und c sind,

3.
die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung,

4.
die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften,

5.
die Anzeige von Änderungen, die nach § 65 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde,

6.
die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall.

2In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. 3Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in technischen Fragen beraten. 4Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 5In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. 6Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 7In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. 8Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,

2.
Regelungen entsprechend Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 6 Satz 2 und 7 zu erlassen.

(8) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Vollzugs und der Überwachung.





 

Frühere Fassungen von § 66 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 117 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuell vorher 02.06.2017Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
vom 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 93 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 15.12.2006Artikel 1 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
aktuellvor 15.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 UVPG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2017)
... 65 Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach a) § 66 Absatz 6 ... § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder b) § 66 Absatz 6 Satz 1 ... 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 ... b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ...
§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 04.03.2021)
... worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend. (7) (aufgehoben) (8) Die Vorschriften des Teils ...
Anlage 1 UVPG Liste „UVP-pflichtige Vorhaben" (vom 30.10.2024)
... Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die - den Bereich eines Werksgeländes nicht ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Rohrfernleitungsverordnung
Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 20.04.2006 BGBl. I S. 935
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918
 
Zitat in folgenden Normen

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 70 WindSeeG Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen. (2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 , für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 117 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... In § 1 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 sowie § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 6 USchadGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 19.3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7" durch die Wörter „ § 66 Absatz 6 Satz 7" ersetzt. 6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Im ...

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 2 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden." 8. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für Anlagen, die militärischen Zwecken ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 10 VGenVBG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... sein kann." 3. In § 1 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 3 und 4 sowie § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 werden jeweils a) die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; ... §§ 10 bis 12 gelten" ersetzt. 31. Der bisherige § 21 wird § 66 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 ... 65 Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach a) § 66 Absatz 6 ... § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder b) § 66 Absatz 6 Satz 1 ... 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 ... b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ... Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „ § 66 Absatz 2 und 6 " ersetzt. d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angabe „§ 16 Abs. 4" ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 2 WRNG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... § 19a" ersetzt. 3. § 14o wird aufgehoben. 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... eingefügt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 ... § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1". 6. Nach § 25 Absatz 6 wird ... ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend." 7. In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte ... „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes" ersetzt. 8. Anlage 3 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 11 UmwDLRLUG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
...  0a. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 20 und 21 jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 0b. § 3 wird wie folgt ... Umweltprüfung" ersetzt. 2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 3. In § 21 Absatz 4 Satz 1 ... §§ 20 und 21 wird jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 3. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden am Ende nach dem Komma die Wörter „sowie über das ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 6 IndEmissRLUG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden." 3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 1 ÖffBetG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 3c Abs. 1" durch die Angabe „§ 3c" ersetzt. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt ... 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1, 3 oder 4" durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder ... a wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1, 3 oder 4" durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6" ersetzt. b) In Buchstabe b wird nach der Angabe ... Nr. 1, 3, 4 oder 6" ersetzt. b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" die Angabe „oder 5" angefügt. 20. Nach § ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 93 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In § 21 Absatz 4 Satz 3 und 6 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen. (2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 , für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
§ 19a WHG Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
... 2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, ...