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§ 27 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig abzugrenzen. 2Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten.

(2) 1Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwenden. 2Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben entstandenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Gesetz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach Maßgabe der §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. 2Die Verwendung von Einnahmen nach diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach § 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen.

(4) 1Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet werden, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 abhängig ist. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der Verwendung zu vereinbaren. 3Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinbarung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 zu verwenden.





 

Frühere Fassungen von § 27 StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 12a Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 StromPBG Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
... vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten Buchführung nach § 27 nachweist. Nimmt der Verteilernetzbetreiber für die Vorbereitung und ...
§ 48 StromPBG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 03.08.2023)
... zu erlassen. 5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und 6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12a EnWRAnpG 2024 Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... durch die Wörter „nach den §§ 24b und 24c" ersetzt. 2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des § 24b" durch die Wörter „der §§ 24b und ...