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Die Mischna: Nedarim. Textkritische Ausgabe mit deutscher Übersetzung und Kommentar

2009

The treatise Nedarim is published in the Jerusalem Mishnah Series which aims to provide its readers with a reliable text and an accurate translation. As the first complete edition of the Mischnah it passes on the two different versions of the Mishnah, the Babylonian and the Palestinian, in their main representatives.

Lee Achim Sefarim Die Mischna Textkritische Ausgabe mit deutscher Übersetzung und Kommentar Herausgegeben von Michael Krupp Lee Achim Sefarim Ein Karem – Jerusalem Nedarim Gelübde ISBN 965–7221–51–x website: www.lee-achim.de Adresse: Krupp, Ein Karem A 28, Jerusalem 95744, Israel Bearbeitet von Daniel Schuhmann  Michael Krupp 2009 Design and Typography: Michael Krupp Der Textteil wurde mit einem Computerprogramm erstellt, das Gottfried Reeg, Berlin, mit dem Satzprogramm TUSTEP der Universität Tübingen geschrieben hat. Die Abbildung auf der Titelseite und dem Einband stammt aus Guilielmus Surenhusius, Seder Naschim, Amsterdam 1700 (Bibliothek Krupp) print 06–09 Printed in Israel VORWORT Der Traktat Nedarim erscheint im Rahmen der Jerusalemer Mischna, die sich zur Aufgabe gesetzt hat, den an der Mischna interessierten Studierenden einen verlässlichen Text und eine getreue Übersetzung mit einer zum Verständnis nötigen Erklärung zu bieten. Als erste Mischna-Gesamtausgabe überliefert sie die zwei unterschiedlichen Versionen der Mischna, die babylonische und die palästinische oder eretz-israelische, in ihren wichtigsten Vertretern. Die Jerusalemer Mischna ist ein Projekt von Absolventen der Hebräischen Universität, die zum größten Teil im Rahmen des Theologen- und Judaistenprogramms Studium in Israel ein Jahr oder mehrere in Jerusalem studiert haben. Das Projekt ist auch die Frucht einer über dreißigjährigen Forschungsarbeit des Herausgebers an der Mischna, angefangen mit der Veröffentlichung des Traktates Arakin in der sogenannten Gießener ¯ zehnjährige Mitarbeit an dem Mischna 1970, fortgesetzt durch eine Editionsprojekt der Hebräischen Universität und der israelischen Akademie der Wissenschaften, des hnwmh lypm, ebenso gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft, und eine langjährige Lehrtätigkeit zu dem Thema an der Hebräischen Universität Jerusalem. Die Ausgabe ist computermäßig erstellt worden. Zuerst wurden die einzeln aufgenommenen Texte mit dem Vergleichsprogramm des Tübinger geisteswissenschaftlichen Programm-Paketes TUSTEP verglichen und bearbeitet. Hier ist den Autoren der Programme, Herrn Kuno Schälkle und Herrn Dr. Wilhelm Ott, zu danken. Ebenso geht der Dank an Herrn Dr. Gottfried Reeg, Berlin, der das komplizierte Satzprogramm für den Textteil erstellt hat. Ein besonderer Dank gilt dem Bearbeiter, Daniel Schuhmann, für die ausgezeichnete Einarbeit in das kompizierte und schwierige Thema. Jerusalem, im Januar 2009 Michael Krupp Für Irina und Calvin VIII Einleitung Der Traktat Nedarim, »Gelübde«, lässt sich in den MSS der Mischna entsprechend seiner Kapitelzahl (11) an dritter Stelle nach den Traktaten Jebamot (16) und Ketubbot (13) in der Ordnung Naschim, »Frauen«, lokalisieren. Davon ausgenommen ist die Handschrift München, welche sich hinsichtlich der Traktatanordnung nicht auf die Kapitelzahl stützt, sondern themenbezogen die vier Traktate über Ehefragen Jebamot, Ketubbot, Kidduschin und Gittin diskutiert, um schließlich Nedarim an fünfter Stelle zu platzieren. Diese Zuordnung zur Ordnung Naschim schien wohl durch die Kapitel 10 und 11, welche sich mit der Annullierung und Bestätigung von Gelübden durch Ehemänner gegenüber ihren Frauen auf der Grundlage von Num 30,3–17 befassen, gerechtfertigt. Es gibt zur Mischna eine Tosefta1 sowie eine Gemara im babylonischen und palästinischen Talmud. Im Gegensatz zur Mehrzahl der Traktate des babylonischen Talmuds ist der autoritative Kommentator nicht Raschi sondern R. Nisim (R.N). Der im Wilnadruck Raschi zugeschriebene zweite Kommentar stammt nicht von ihm, obwohl man nach R. Abraham min ha-Har zufolge, der den Raschi-Kommentar zu unserer Mischna in anderer Weise zitiert, wie sie uns vorliegt, davon ausgehen kann, dass ein solcher einst existierte. Herkunft und Entwicklung der Gelübdeformel Bei der großen Mehrheit der Fälle, die in unserem Traktat vorgestellt werden, handelt es sich um Verbotsgelübde, durch welche sich eine Person der Nutznießung einer Sache versagt. Ungeachtet dessen, dass Verbotsgelübde in der hebräischen Bibel nicht expressis verbis genannt werden, haben die Rabbinen sie im Bezug auf Nummeri 30 als eine biblische Konzeption wahrgenommen, welche bezüglich ihrer Handhabung und Annullierung bestimmten Torageboten unterworfen ist. Der Ursprung dieser Gelübde ist in zwischentestamentlicher Zeit zu suchen. Verbotsgelübde sind der Form nach Weihgelübde, erfüllen aber defacto 1 Stellenangaben aus der Tosefta werden im Komentar hinsichtlich ihrer Verseinteilung nach der Tosefta-Ausgabe von Zuckermandel zitiert. den Zweck eines Verbotes. Bei folgender Gelübdeformel: »Konam der Wein, dass ich ihn trinke« (vgl. mNed 8,1), tritt die Weihung simultan mit der Übertretung ein. Zum Zeitpunkt, da der Gelobende den Wein trinkt, wird die Weihung desselben vollzogen. Die Folge ist eine augenblickliche Übertretung des Verbots zur Nutznießung von Tempeleigentum.2 Die Intention dieser Gelübde liegt also nicht in einer Überführung des Objekts an den Tempelschatz begründet, sondern in einem Verbot zur Nutznießung desselben.3 So geartete Gelübde fungierten in zwischentestamentlicher Zeit als Schwurersatz,4 um den Gebrauch von Schwüren, welche eine Anrufung des göttlichen Namens huhi (2. Sam 21,7) enthielten,5 und eine mögliche Nichteinhaltung derselben zu vermeiden,6 da dies einer Entweihung des Gottesnamens gleichkam und dem Dekalog zufolge eine nicht zu sühnende Strafe nach sich zog. Im Gegensatz dazu forderte man bei unbeabsichtigtem Gelübdebruch, d.h. bei unrechtmäßigem Gebrauch der geweihten Dinge, gemäß Lev 5,14–16 nur die Darbringung eines Schuldopfers.7 Mit der Verwendung 2 Vgl. Benovitz, Moshe: Kol Nidre. Studies in the Development of Rabbinic Votive Institutions, Atlanta 1998, S. 13–16. 3 Unter dieser Prämisse muss auch Mk 7,11 wahrgenommen werden. Die des Öfteren in Kommentaren zu Mk referierte Ansicht, es handle sich bei dem Besitz des Sohnes, über welchem die Korban-Formel ausgerufen wurde, um nunmehr heiliges und Gott zugesprochenes Gut, ist unpräzise und missverständlich. Zumal die weiterhin dargelegte Vermutung, das Geweihte und Heilige müsse vom Sohn nicht an den Tempel überführt werden, bei den Auslegern keine Verlegenheit hervorruft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Akt der Weihung erst in der Übertragung des den Eltern geschuldeten Guts, d.h. im Gebrauch desselben durch die Eltern, vollzieht, womit sie sich im selben Moment des Missbrauchs von Tempeleigentum schuldig machen. Eine adäquate Übersetzung wäre daher: »Korban – d.h. ein Opfer – sei, was auch immer du von mir als Nutznießung hast.« 4 Vgl. Lieberman, Saul: Greek in Jewish Palestine, New York 1942, S. 125–141. 5 Um sich auf den Herrn als Zeugen zu berufen. 6 Vgl. Philos Rat in De spec. leg. II, 2ff., den Namen Gottes beim Schwur nicht missbräuchlich im Munde zu führen. »[2] ... sollten ihn besondere Umstände nötigen, zu schwören, dann sollte er als Zeuge seines Schwurs die Gesundheit oder das hohe Alter seines Vaters oder seiner Mutter anrufen, wenn diese noch am Leben sind. Sind sie tot, dann mache er ihre Erinnerung (zum Zeugen) ... [5] Dennoch, wenn ein Mann schwören muss und er ist dazu geneigt, so möge man ihm hinzufügen lassen, wenn er es wünscht, nicht den höchsten aller Namen und die Ursache aller Dinge, aber die Erde, die Sonne, die Sterne, den Himmel, den ganzen Kosmos ...« 7 Die Folgen eines vorsätzlichen Gelübdebruchs bzw. eines unrechtmäßigen Gebrauchs von Tempeleigentum ist nicht dokumentiert. IX von Gelübden als Schwurersatz wird auch der Gebrauch von inw und iniaw in den Gelübdeformeln der verschiedenen Mischnahandschriften zum Traktat Nedarim plausibel.8 Mit dem Ersatz von huhi durch Õwh oder Õuqmh wurde der Gebrauch von Schwüren wieder unbedenklicher. Die Nichteinhaltung des Schwurs wurde daher in ähnlicher Weise wie die Nichteinhaltung von Verbotsgelübden geahndet (vgl. mShevu 3,7). Damit wurde aber der Gebrauch solcher Gelübde nicht überflüssig, da man sie trotz der Abwandlung bzw. Akzentverschiebung immer noch mit Bezug auf Num 30 als Torarecht betrachtete. Gegen die geläufige Praxis von Verbotsgelübden und eine Vereinnahmung von Num 30 zur Legitimation derselben richtet sich der an den Anfang des 3. Jh. zu datierende halachische Midrasch Sifre Zutta. Dort heißt es in tujm twrp: »Wenn ein Mann ein Gelübde gelobt – kann dies ein Gelübde zur Weihung für den Herrn sein, oder ist es ein Gelübde, bei dem keine Weihung für den Herrn (vollzogen wird)? Die Tora lehrt: Für den Herrn – es ist ein Gelübde, bei dem eine Weihung für den Herrn vollzogen wird.« Dass die Weihung bei Verbotsgelübden als ein integraler Bestandteil derselben anzusehen ist, muss in tannaitischer Zeit zum Teil in Vergessenheit geraten sein und führte deshalb zum in tNed 2,9 dokumentierten Streit unter den Rabbinen, inwieweit der Bruch eines Verbotsgelübdes ein Sakrileg darstellt. Die Debatte endete zu Gunsten von Rabbi Schimon, der keinen Zusammenhang zwischen Verbotsgelübde und Weihung in Betracht zog,9 sondern wahrscheinlich Õnuq als ñbrqk (wie ein Opfer) interpretierte.10 8 Vgl. Anm. 3 des Kommentars. Wie im Folgenden noch zu zeigen ist, präsentieren Mischna und Tosefta ein Stadium der Gelübde- und Schwurentwicklung, in welchem, zumindest in der Bevölkerung, noch keine Differenz bezüglich der Handhabung und Intention von Schwüren bzw. Gelübden wahrgenommen wird. 9 Der Tatsache geschuldet, dass sich Rabbi Schimons Ansicht schlussendlich durchsetzte, ist es nicht verwunderlich, dass sein Zitat aus tNed 2, 9 in bNed 35a als Ausspruch der Õimkx überliefert wurde. 10 Dieser Ansicht zufolge kommt nur dann ein Verbotsgelübde zustande, wenn der Gelobende das zu verbietende Objekt mit einer geweihten Sache in Verbindung bringt bzw. es ihr vergleichend gegenüberstellt (ñbrqk). Dieses Verständnis von Verbotsgelübden findet seine Entsprechung in mNed 1, 3f. Vgl. dazu bNed 14a: »Er muss bei einer Sache geloben, die (selbst) durch ein Gelübde verboten ist«. Damit soll ausgedrückt X Mischna und Tosefta bezeugen sowohl eine Ausdifferenzierung von Verbotsgelübden und Schwüren11 durch die Rabbinen, als auch den undifferenzierten Gebrauch beider durch die Bevölkerung.12 In amoräischer und spätestens in saboräischer Zeit dürfte sich die durch die Rabbinen forcierte Unterscheidung von Schwüren, die als arbg rusa den Verzicht bestimmter Handlungen markieren, und Gelübden, welche als acpx rusa die Entsagung gegenständlicher Dinge dartun, allgemein durchgesetzt haben.13 Dass sich zu dieser Zeit entgegen der Initiative der Rabbinen im Sprachgebrauch des einfachen Volkes regionalbedingte Abweichungen hinsichtlich dieser Norm erhalten haben, ist durchaus wahrscheinlich. Bannungen zählen ebenso zur Kategorie »Gelübde«, wobei man zwischen Õinhuk imrx (Bannungen für Priester) und Õimw imrx (Bannungen für die Instandhaltung des Heiligtums) zu unterscheiden pflegt.14 Zusätzlich wären an dieser Stelle noch Naziratsgelübde,15 Fastengelübde,16 Wohltätigkeitsgelübde17 und Schätzungsgelübde18 zu nennen. Die Annullierung von Gelübden Nach Num 30,3–17 ist es einem Vater gestattet, die Gelübde seiner Tochter, solange sie die Geschlechtsreife noch nicht erreicht hat, an dem Tag zu annullieren, an dem er sie gehört hat. In gleicher Weise ist es einem Mann erlaubt, die Gelübde seiner Ehefrau zu annullieren. Sollte der Tag, an dem er es gehört hat, verstrichen sein, so ist es in beiden Fällen nicht möglich, dass der Vater oder der Ehemann die werden, dass das Objekt des Gelübdes dem Gelobenden ebenso verboten ist wie ein Opfer. 11 Während Schwüre nur noch auf das Verbot von Handlungen angewendet werden, dienen Verbots- bzw. Weihgelübde zur Entsagung und zum Verbot von Objekten (tNed 1,5). 12 Vgl. mNed 2, 1 sowie mSanh 3, 2, wo rud im Sinne von »schwöre« zu verstehen ist. 13 Der babylonische Talmud liest unsere Mischna bezüglich der Unterscheidung von Schwur und Gelübde durch die Brille von tNed 1, 5. Vgl. dazu bNed 13b. 14 Vgl. mNed 2,4 und mAr 8,4–7. 15 Vgl. Mischnatraktat Nasir. 16 Vgl. bTaan 11a ff. 17 Vgl. Maimonides, Hilchot Matanot Anijim 8,1. 18 Vgl. den Mischnatraktat Arachin. XI Gelübde nachträglich annullieren.19 Die Gelübde einer minderjährigen Verlobten müssen der Vater und der Verlobte in Übereinstimmung miteinander auflösen. Die Annullierung hat keine Wirkung, wenn sie nur durch eine der beiden Parteien durchgeführt wird. Die Mischna führt gegenüber der Tora mit der Möglichkeit eines »Auswegs« aus einem Gelübde eine neue Art der Annullierung ein. Diese Form der Auflösung wird mit Hilfe einer Befragung des Gelobenden durch einen Gelehrten vollzogen. Als Bezugspunkte für einen solchen Ausweg kann der Hinweis auf die Ehre der Eltern dienen, wobei die Befragung durch den Gelehrten folgenden Wortlaut haben könnte: »Wenn du gewusst hättest, dass deine Eltern schon morgen in der Öffentlichkeit geschmäht werden, weil sie einen Sohn großgezogen haben, der so leichtsinnig mit Gelübden umgeht, hättest du dann gelobt?«. Inhalt Die Kapitel eins und zwei beschäftigen sich mit Möglichkeiten der Formulierung von Gelübden, die Rechtsgültigkeit erlangen, oder schon von Beginn an durch falsche Handhabung hinsichtlich ihrer Ausdrucksweise nur Schall und Rauch sind. Zudem finden wir in Mischna 2,2 eine nähere Kategorisierung und Unterscheidung von Gelübden und Schwüren, die im Kommentar besonders behandelt werden wird. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Gelübden bezüglich ihrer Intention. Das vierte und fünfte Kapitel thematisieren die Folgen, die sich für den Gelobenden nach der Ablegung des Gelübdes ergeben, und wie der Alltag zwischen zwei Parteien, denen der Genuss bzw. die Nutznießung voneinander infolge der Ablegung desselben verboten ist, trotz der Schranken des Gelübdes Gestalt und Lebensqualität erlangen kann. In den Kapiteln sechs bis acht liefert uns der Traktat Nedarim eine Vielzahl von Interpretationen und Kategorien, die im Bezug auf den Gegenstand des Gelübdes zum Tragen kommen und bei der Einhaltung des Verbots beachtet werden müssen. 19 Sollte der Vater oder der Ehemann die Gelübde nicht annullieren, da sie sich nicht im Klaren darüber waren, dass sie sie annullieren dürfen, so können die beiden die Gelübde an dem Tag auflösen, an dem sie von der Möglichkeit der Annullierung erfahren haben, später jedoch nicht mehr. XII Die letzten drei Kapitel, 9 bis 11, diskutieren die Möglichkeiten und Bedingungen für eine Annullierung von Gelübden, wobei das 10. und 11. Kapitel im Speziellen die Autorität des Vaters, des Verlobten und des Ehemannes gegenüber seiner Tochter, Verlobten und Ehefrau zur Auflösung ihrer Gelübde bespricht. Tradenten aller Generationen kommen im Traktat vor, besonders aber Rabbinen der dritten und vierten Generation. Wenn an Anzahl auch gleich, so sind die Rabbinen der vierten Generation mit Erwähnungen weit zahlreicher, und hier sind es vor allem Rabbi Jehuda (ben Ilai), Rabbi Meir und Rabbi Josse (ben Chalafta). Rabbi Meir ist der am meisten genannte Rabbine, fast immer im Gegensatz zu den Gelehrten. In der zweiten Generation sticht Rabbi Elieser (ben Hyrkanos) hervor. Das häufige Vorkommen Rabbi Meirs, der Gelehrten und Rabbi Eliesers ist außergewöhnlich. Ansonsten bestätigt das Bild der Tradenten das Übliche der Mischnabildung: Der Traktat wurde hauptsächlich in der vierten Generation diskutiert und in seine jetzige Gestalt gebracht. XIII XIV Die im Traktat Nedarim vorkommenden Gelehrten und Personen 5. Generation Gelehrtenschulen Die mit einem * versehenen Rabbinen sind im Einleitungsband ausführlich behandelt. Zu den anderen Namen findet sich eine Kurzbiographie in der Anmerkung zur ersten Stelle. Die in Klammern stehenden Angaben bei den Namen geben Varianten oder den vollen Namen eines Gelehrten wieder, der aber nicht in den Texten erscheint. Die Klammern bei den Textangaben besagen, dass das Vorkommen der betreffenden Personen nur von einer oder einigen Handschriften bezeugt ist. Schule Schammai und Schule Hillel 3,2.4 Die Gelehrten 2,4f; 3,1.9; 4,4;5,5f; 6,8; 7,2.4f; 8,2.7; 9,1ff; 10,5.7; 11,7 Tannaiten 1. Generation Rabbi Zadok 9,1 2. Generation Rabbi Elasar ben Asarja Rabbi Elieser (ben Hyrkanos)* Rabbi Jehoschua (ben Chanina)* 3,11 4,3; 9,1f; 10,5ff 10,6 3. Generation Rabbi Rabbi Rabbi Rabbi Rabbi Rabbi Akiba (ben Josef)* Jischmael (ben Elischa)* Josse ha-Galil Tarfon Jehuda ben Betera Jochanan ben Nuri 1,1; 7,1; 9,5f; 10,6; 11,4 3,11; 9,10 3,11 6,6 6,8 11,4 4. Generation Rabbi Jehuda (ben Elai)* Rabbi Meir* Rabbi Elieser ben Jaakov Rabbi Jehoschua ben Karcha Rabbi Nechemja Rabbi Josse (Jossi ben Chalafta)* Rabban Schimon ben Gamliel 1,3f; (2,4); 4,4; 5,5; 6,(3).6; 7,3;8,5; (11,10) 2,4f; 3,9.11; 4,4; 7,2.4f; 8,2.5.7; 9,3f.8; 11,7.10 3,1; 5,1f 3,11 3,11 4,8; 6,5.10; 8,2; 11,1f 2,2; 8,5 Rabbi Josse ben Jehuda 8,6 XV Zur Textausgabe Der Text gibt die Handschrift Kaufmann wieder. Trotz ihrer Mängel, hervorgerufen durch einen unkundigen und unachtsamen Abschreiber, ist sie die wichtigste und älteste Mischnahandschrift mit wertvollen Textüberlieferungen. Nur wo HS Kaufmann höchstwahrscheinlich fehlerhaft ist, ist der Text durch die Lesart einer anderen Mischnahandschrift ersetzt. Der Text der HS Kaufmann ist aber im Apparat mitgeteilt. Viele der groben Verschreibungen sind durch den Vokalisator der Handschrift verbessert. Die Verbesserungen sind in diesen Fällen in den Text aufgenommen. Nur wo der ursprüngliche Text der HS Kaufmann originaler zu sein scheint als die Verbesserung, ist er beibehalten. Alle Verbesserungen von HS Kaufmann sind in den Apparat verbannt, um den Text so lesbar wie möglich zu gestalten. Folgende vier weitere Textzeugen sind für den Variantenapparat berücksichtigt worden: Die zwei anderen vollständigen Mischnahandschriften, Parma und Cambridge, sowie die Talmudhandschrift München und der Mischnadruck nach der Ausgabe von H. Albeck. In dieser Reihenfolge finden sie sich auch im textkritischen Apparat. Zuerst stehen die Texte mit vorwiegend palästinischer Tradition, in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit, es folgen die beiden Texte mit vorwiegend babylonischer Version. Die Auswahl der Varianten Wie bei einer Studienausgabe üblich, werden aus diesen Handschriften und Drucken nicht alle Varianten mitgeteilt, sondern nur die gravierenden, diese allerdings nach folgendem Schema vollständig. Folgende Varianten werden nicht vermerkt: – Die Plural-, Suffix- und Personalpronomenendungen Õ oder ñ Die Pluralendung Õi und ñi wechselt in den Handschriften recht willkürlich, obwohl man sagen muss, dass sich bei in der Bibel belegten Formen vor allem in den Pluralformen der Substantive meistens Õi findet und die Endung ñi vor allem in den Pluralpartizipien vorkommt, die es in der Bibel nicht gibt. Dies ist bekanntlich ein Einfluss des Aramäischen. Im Text findet sich immer die Form der HS Kaufmann. XVI – Die Zusammen- oder Nichtzusammenschreibung der Partikel lw mit dem nächsten Wort Die Zusammenschreibung der Partikel lw mit dem nächsten Wort findet sich in vielen alten Handschriften, so auch in den Handschriften Kaufmann und Parma. Der Text der HS Kaufmann wird wiedergegeben. Abweichungen davon werden nicht mitgeteilt. – Abkürzungen, wenn sie eindeutig sind Die Abkürzungen der HS Kaufmann werden der besseren Lesbarkeit wegen im Text aufgelöst, wobei die ursprüngliche Form der Handschrift noch erkennbar ist, also ib'r statt 'r, oder rm'ua statt 'ua etc. Im Apparat werden die Abkürzungen anderer Handschriften nicht vermerkt. Nur wenn der Sachverhalt nicht eindeutig ist, wenn also z.B. in einem Text Õilarwi und in einem anderen larwi steht, wird auch die Abkürzung 'rwi mitgeteilt. – Plene- und Defektivschreibung, wenn sie eindeutig ist – Zeilenfüller zum Zwecke eines schöneren Schriftbilds der Seite oder Spalte – Verbesserungen, die auf eindeutige Verschreibungen zurückgehen Solche Verbesserungen werden nur bei der Handschrift Kaufmann vermerkt, um ein vollständiges Bild dieser Handschrift, die als Textgrundlage gilt, zu vermitteln. Nur in Ausnahmefällen, wo es für den Sachverhalt wichtig ist, werden auch Verbesserungen anderer MSS wiedergegeben. In gewissen Fällen und bei bestimmten Handschriften wird folgendermaßen verfahren: In der babylonischen Version steht statt iimw in der Regel iamw, so immer im Druck, HS München kürzt immer ab: w''b statt iamw tib. Diese Varianten werden nicht vermerkt. Ebenso steht in der babylonischen Version immer isui, so auch in HS Cambridge und manchmal auch in HS Parma und in den Randglossen von HS Kaufmann. Diese Abweichungen der babylonischen Version und von HS Cambridge werden nicht extra aufgeführt, wohl aber die der HS Parma und Kaufmann, falls sie nicht hsui lesen. In der babylonischen Version heißt es immer abiqy statt hbiqy. Dies wird ebenso nicht vermerkt, auch wenn HS München abkürzt. XVII Zeichenerklärung a – Handschrift Kaufmann (Budapest 50) b – Mischnaausgabe Albeck m – Handschrift München 95 p – Handschrift Parma 138 q – Handschrift Cambridge 470 Die Reihenfolge ist bmqpa. [text] Ursprünglicher, in der Handschrift gestrichener Text (text) Hinzufügung oder Verbesserung 〈text〉 Verbesserter Text auf Radiertem, dessen ursprünglicher Text nicht mehr lesbar ist (bei HS Kaufmann) + zusätzlicher Text – fehlender Text û Umstellung / Zeilenwechsel // Seitenwechsel [...] abgerissener Text ([text] gestrichener Text am Ende einer Randzufügung (text nicht gestrichener Text am Ende einer Randzufügung Eine Zahlenangabe vor der Variante oder den Zeichen – () und û besagt, dass sich die Variante auf die angegebene Anzahl von Worten im Text bezieht. Beispiel: 3 (). Drei Worte finden sich am Rand oder sind über der Zeile geschrieben. Die Mischnajot-Einteilung in den Drucken ist wie üblich in dieser Ausgabe übernommen worden. Da, wo die Mischnajot-Einteilung der alten Mischnahandschriften (und Genizafragmente) vom Druck abweicht, ist dies in eckigen Klammern im deutschen Text vermerkt worden. Im hebräischen Text findet sich, wenn nicht anders im Apparat angegeben, die Einteilung nach der HS Kaufmann. Die Masoraangaben sind durch vorangesetzte Sternchen (*) hervorgehoben. Falls andere Texte davon abweichen, ist dies nicht besonders aufgeführt. Die Handschrift Kaufmann ist im Traktat Nedarim nicht einheitlich in ihren Masoraangaben. Manchmal beziehen sich die Kapitelangaben auf das vorangegangene Kapitel. Dies kommt daher, dass in den alten XVIII Mischnahandschriften, so am Anfang auch noch in HS Kaufmann und meist in HS Parma, zuerst eine Unterschrift des vorhergehenden Kapitels und dann die Überschrift des folgenden Kapitels stand. Dieses System ist dann im Laufe der Zeit durcheinandergekommen. Wenn die Überschrift richtig ist, sieht sie folgendermaßen aus: Am Anfang eines jeden Kapitels steht die Kapitelzahl, dahinter die Anzahl der Mischnajot des vorhergehenden Kapitels. Die richtige Kapitelzahl ist in eckigen Klammern angegeben, falls der Kopist sich geirrt hat. Die Masoraangaben der anderen Handschriften sind nicht in den Apparat aufgenommen. In der Übersetzung bezeichnet (text) eine Ergänzung des Übersetzers zum besseren Verständnis. [Text] ist eine passende Ergänzung, die nicht in HS Kaufmann, aber in anderen Handschriften oder im Druck steht. Im hebräischen Apparat findet man den oder die Textzeugen, die diesen Text aufweisen. 〈text〉 steht so nur in HS Kaufmann. Im Traktat Nedarim bestätigt sich das im Einleitungsband beschriebene Bild vom Verhältnis der Handschriften untereinander und zu den beiden existierenden Versionen der Mischna, der palästinischen und der babylonischen. Die drei Mischnahandschriften repräsentieren im Großen und Ganzen den Text der palästinischen Version. HS München und der Druck sind wie üblich die Vertreter des babylonischen Texttypus. Abkürzungen mTraktatname bTraktatname jTraktatname tTraktatname Traktat der Mischna, abgekürzt nach M Krupp, Einführung, S. 210ff. Traktat des babylonischen Talmud Traktat des Jeruschalmi Traktat der Tosefta Benutzte Literatur Levy J, Wörterbuch über die Talmudim und Midraschim, Berlin 1924. Jastrow M, A dictionary of the Targumim, the Talmud Babli and Yerushalmi and the Midrashic Literature, New York 1943. Petuchowski M / Schlesinger S, Die Mischna, Bd. III, Basel 19683. Albeck Ch, ha-Mischna, Bd III, Jerusalem 1958. Blackman Ph, Mishnayoth. Order Nashim, New York 21963. Correns D, Die Mischna, Wiesbaden 2005. Danby H, The Mishna, Oxford 1933. Qahati P, Mishnah, Seder Nashim Vol 2, Jerusalem 1994. Horowitz Ch, Übersetzung des Talmud Yerushalmi, Nedarim, Tübingen 2 1983. Goldstein Y u.a., Talmud Bavli, Masekhet Nedarim, Brooklyn New York 2000. Benovitz M, Kol Nidre. Studies in the Development of Rabbinic Votive Institutions, Atlanta 1998. Lieberman S, Greek in Jewish Palestine, New York 1942. Zuckermandel MS, Tosefta, Trier 1882. Wilnai Z, Ariel, Encyclopedia le-jediat Eretz Israel, Tel Aviv o.J. 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Die bisher erschienenen bzw. im Erscheinen begriffenen Mischnatraktate: In Klammern stehen die Bearbeiter und das Erscheinungsdatum. Ordnung Seraim – – – – Berachot Segenssprüche. (Michael Krupp, Juli 2008). Pea Feldecke. (Gregor Buß, August 2008). Challa Teighebe. (Friederike Burmeister, April 2008). Bikkurim Erstlingsfrüchte. (Daniel Stöckl, erscheint Herbst 2009). Ordnung Moed – Schabbat. (Krupp, in Zusammenarbeit mit Gabriel Brand, Gregor Buss, Lydia Cyriax (Mehra), Christiane Donath, Johanna Friese, Tobias Schröter, Mai 2008). – Eruvin Vermischungen. (Barbara Eberhard/Krupp, erscheint Herbst 2009). – Pessachim Pessachfest. (Jürgen Pithan/Krupp, erscheint Herbst 2009). – Schekalim Tempelsteuer. (Krupp, April 2004). – Joma Versöhnungstag. (Krupp, Januar 2003). – Sukka Laubhüttenfest. (Ralf Kübler, November 2002). – Beza (Jom Tov) Feiertag. (Frank Ueberschaer, April 2004). – Rosch ha-Schana Neujahr. (Krupp, Mai 2003). – Taanit Fasten. (Krupp, August 2003). – Megilla Die Estherrolle. (Krupp, Oktober 2002). – Moed Qatan Halbfeiertage. (Ralf Kübler, September 2003). – Chagiga Festfreude. (Krupp, März 2003). Weitere Veröffentlichungen des Lee Achim Sefarim Verlages: Ordnung Naschim – – – – – – – Jevamot Schwagerehe. (Gabriele Penka, Sommer 2009). Ketubbot Eheverträge. (Krupp, Herbst 2008). Nedarim Gelübde. (Daniel Schuman, Sommer 2009). Nasir Nasiräer. (Ralf Enzmann, Juni 2008). Gittin Ehescheidung. (Krupp, März 2005). Sota Die Ehebruchsverdächtige. (Krupp, Februar 2005). Kidduschin Antrauung. (Krupp, Juli 2004). Ordnung Nesikin – Baba Kama Erste Pforte. (Krupp, Dezember 2006). – Baba Mezia Mittlere Pforte. (Susanne Plietzsch, Herbst 2008). – Baba Batra Letzte Pforte. (Krupp, April 2006). – Sanhedrin Oberstes Gericht. (Krupp, in Zusammenarbeit mit Matthias Hopf, Melanie Mordhorst, Dorothea Helling und Maria Theresia Zeidler, Mai 2006). – Makkot Schläge. (Krupp, in Zusammenarbeit mit Eva Ulmer, November 2006). – Schevuot Schwüre. (Leif Mennrich, August 2008). – Edujot Zeugenaussagen. (Matthias Müller, September 2005). – Avoda Sara Götzendienst. (Krupp, Dezember 2002). – Avot Väter. (Frank Ueberschaer und Krupp, April 2003). – Horajot Verfügungen. (Krupp, Oktober 2006). Ordnung Kodaschim – Tamid Das tägliche Opfer. (Krupp, September 2005). – Kinnim Vogelopfer. (Krupp, August 2004). Einleitung in die Mischna. (Krupp, November 2002). – Liebeslieder aus dem Jemen. Faksimile-Ausgabe eines jemenitischen Divan-Fragmentes. Mit teilweiser Übersetzung. Hardcover, Fadenbindung. – Toldos Jeschu. Faksimile-Ausgabe des Erstdrucks, Altdorf 1681 Ausgabe A: Hebräischer und Lateinischer Text. Ohne Übersetzung. – Ausgabe B: Faksimile-Ausgabe mit deutscher Einleitung, Übersetzung und Kommentar. – Tam Umuad. Faksimile-Ausgabe 1914. – Sefer ha-Tishbi. Faksimile-Ausgabe, Isny 1541. – Precationes Hebraicae und Kizur Sefer Emuna Faksimile-Ausgabe, Isny 1542. Mit teilweiser deutscher Übersetzung. – Der Jude und die Tochter des Dämonenfürsten. Eine mittelalterliche jüdische Volkserzählung. Faksimile-Ausgabe einer Handschrift, mit deutscher Übersetzung. – Schir ha-Schirim. Mit Targum. Faksimile-Ausgabe einer jemenitischen Handschrift, mit französischer, deutscher und hebräischer Einleitung. – Gibbor E, Mizvot Asseh. Faksimile-Ausgabe, Venedig 1529. – Levy MA, Geschichte der Jüdischen Münzen. Faksimile-Ausgabe, Leipzig 1862. – De Saulcy F, Recherches sur la Numismatiques Judaı̈que. Faksimile-Ausgabe, Paris 1854. – Machsor Karaim, Jom Kippur/Sukkot. Faksimile-Ausgabe, Venedig 1529. – Machsor Karaim, Jom Kippur/Sukkot. Faksimile-Ausgabe, Venedig 1529. – Vorzugsausgabe mit einer eingebundenen originalen Lage von 1529, Leinen, Fadenbindung. – P. Hassane, Megillat Hitler. Faksimile-Ausgabe, Casablanca (1943). Hebräisch/Deutsch mit hebräischer und deutscher Einleitung. – Die Pessach Haggada. Mit Illustrationen, Hebräisch/Deutsch mit hebräischer und deutscher Einleitung. Traktat Nedarim Õirdn tksm