Lee
Achim
Sefarim
Die Mischna
Textkritische Ausgabe
mit deutscher Übersetzung und Kommentar
Herausgegeben
von
Michael Krupp
Lee Achim Sefarim
Ein Karem – Jerusalem
Nedarim
Gelübde
ISBN 965–7221–51–x
website: www.lee-achim.de
Adresse: Krupp, Ein Karem A 28, Jerusalem 95744, Israel
Bearbeitet
von
Daniel Schuhmann
Michael Krupp 2009
Design and Typography: Michael Krupp
Der Textteil wurde mit einem Computerprogramm erstellt, das Gottfried Reeg,
Berlin, mit dem Satzprogramm TUSTEP der Universität Tübingen geschrieben
hat.
Die Abbildung auf der Titelseite und dem Einband stammt aus Guilielmus
Surenhusius, Seder Naschim, Amsterdam 1700 (Bibliothek Krupp)
print 06–09
Printed in Israel
VORWORT
Der Traktat Nedarim erscheint im Rahmen der Jerusalemer Mischna,
die sich zur Aufgabe gesetzt hat, den an der Mischna interessierten
Studierenden einen verlässlichen Text und eine getreue Übersetzung
mit einer zum Verständnis nötigen Erklärung zu bieten. Als erste
Mischna-Gesamtausgabe überliefert sie die zwei unterschiedlichen
Versionen der Mischna, die babylonische und die palästinische oder
eretz-israelische, in ihren wichtigsten Vertretern.
Die Jerusalemer Mischna ist ein Projekt von Absolventen der
Hebräischen Universität, die zum größten Teil im Rahmen des Theologen- und Judaistenprogramms Studium in Israel ein Jahr oder mehrere in Jerusalem studiert haben.
Das Projekt ist auch die Frucht einer über dreißigjährigen Forschungsarbeit des Herausgebers an der Mischna, angefangen mit der
Veröffentlichung des Traktates Arakin in der sogenannten Gießener
¯ zehnjährige Mitarbeit an dem
Mischna 1970, fortgesetzt durch eine
Editionsprojekt der Hebräischen Universität und der israelischen Akademie der Wissenschaften, des hnwmh lypm, ebenso gefördert von der
Deutschen Forschungsgemeinschaft, und eine langjährige Lehrtätigkeit
zu dem Thema an der Hebräischen Universität Jerusalem.
Die Ausgabe ist computermäßig erstellt worden. Zuerst wurden die
einzeln aufgenommenen Texte mit dem Vergleichsprogramm des
Tübinger geisteswissenschaftlichen Programm-Paketes TUSTEP verglichen und bearbeitet. Hier ist den Autoren der Programme, Herrn Kuno
Schälkle und Herrn Dr. Wilhelm Ott, zu danken. Ebenso geht der Dank
an Herrn Dr. Gottfried Reeg, Berlin, der das komplizierte Satzprogramm für den Textteil erstellt hat. Ein besonderer Dank gilt dem
Bearbeiter, Daniel Schuhmann, für die ausgezeichnete Einarbeit in das
kompizierte und schwierige Thema.
Jerusalem, im Januar 2009
Michael Krupp
Für Irina und Calvin
VIII
Einleitung
Der Traktat Nedarim, »Gelübde«, lässt sich in den MSS der Mischna
entsprechend seiner Kapitelzahl (11) an dritter Stelle nach den Traktaten Jebamot (16) und Ketubbot (13) in der Ordnung Naschim,
»Frauen«, lokalisieren. Davon ausgenommen ist die Handschrift München, welche sich hinsichtlich der Traktatanordnung nicht auf die Kapitelzahl stützt, sondern themenbezogen die vier Traktate über Ehefragen
Jebamot, Ketubbot, Kidduschin und Gittin diskutiert, um schließlich
Nedarim an fünfter Stelle zu platzieren. Diese Zuordnung zur Ordnung
Naschim schien wohl durch die Kapitel 10 und 11, welche sich mit der
Annullierung und Bestätigung von Gelübden durch Ehemänner gegenüber ihren Frauen auf der Grundlage von Num 30,3–17 befassen,
gerechtfertigt. Es gibt zur Mischna eine Tosefta1 sowie eine Gemara im
babylonischen und palästinischen Talmud. Im Gegensatz zur Mehrzahl
der Traktate des babylonischen Talmuds ist der autoritative Kommentator nicht Raschi sondern R. Nisim (R.N). Der im Wilnadruck Raschi
zugeschriebene zweite Kommentar stammt nicht von ihm, obwohl man
nach R. Abraham min ha-Har zufolge, der den Raschi-Kommentar zu
unserer Mischna in anderer Weise zitiert, wie sie uns vorliegt, davon
ausgehen kann, dass ein solcher einst existierte.
Herkunft und Entwicklung der Gelübdeformel
Bei der großen Mehrheit der Fälle, die in unserem Traktat vorgestellt
werden, handelt es sich um Verbotsgelübde, durch welche sich eine
Person der Nutznießung einer Sache versagt. Ungeachtet dessen, dass
Verbotsgelübde in der hebräischen Bibel nicht expressis verbis genannt
werden, haben die Rabbinen sie im Bezug auf Nummeri 30 als eine
biblische Konzeption wahrgenommen, welche bezüglich ihrer Handhabung und Annullierung bestimmten Torageboten unterworfen ist. Der
Ursprung dieser Gelübde ist in zwischentestamentlicher Zeit zu suchen.
Verbotsgelübde sind der Form nach Weihgelübde, erfüllen aber defacto
1
Stellenangaben aus der Tosefta werden im Komentar hinsichtlich ihrer Verseinteilung
nach der Tosefta-Ausgabe von Zuckermandel zitiert.
den Zweck eines Verbotes. Bei folgender Gelübdeformel: »Konam der
Wein, dass ich ihn trinke« (vgl. mNed 8,1), tritt die Weihung simultan
mit der Übertretung ein. Zum Zeitpunkt, da der Gelobende den Wein
trinkt, wird die Weihung desselben vollzogen. Die Folge ist eine augenblickliche Übertretung des Verbots zur Nutznießung von Tempeleigentum.2 Die Intention dieser Gelübde liegt also nicht in einer Überführung
des Objekts an den Tempelschatz begründet, sondern in einem Verbot
zur Nutznießung desselben.3 So geartete Gelübde fungierten in zwischentestamentlicher Zeit als Schwurersatz,4 um den Gebrauch von
Schwüren, welche eine Anrufung des göttlichen Namens huhi (2. Sam
21,7) enthielten,5 und eine mögliche Nichteinhaltung derselben zu vermeiden,6 da dies einer Entweihung des Gottesnamens gleichkam und
dem Dekalog zufolge eine nicht zu sühnende Strafe nach sich zog. Im
Gegensatz dazu forderte man bei unbeabsichtigtem Gelübdebruch, d.h.
bei unrechtmäßigem Gebrauch der geweihten Dinge, gemäß Lev
5,14–16 nur die Darbringung eines Schuldopfers.7 Mit der Verwendung
2
Vgl. Benovitz, Moshe: Kol Nidre. Studies in the Development of Rabbinic Votive
Institutions, Atlanta 1998, S. 13–16.
3
Unter dieser Prämisse muss auch Mk 7,11 wahrgenommen werden. Die des Öfteren in
Kommentaren zu Mk referierte Ansicht, es handle sich bei dem Besitz des Sohnes,
über welchem die Korban-Formel ausgerufen wurde, um nunmehr heiliges und Gott
zugesprochenes Gut, ist unpräzise und missverständlich. Zumal die weiterhin dargelegte Vermutung, das Geweihte und Heilige müsse vom Sohn nicht an den Tempel
überführt werden, bei den Auslegern keine Verlegenheit hervorruft. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass sich der Akt der Weihung erst in der Übertragung des den
Eltern geschuldeten Guts, d.h. im Gebrauch desselben durch die Eltern, vollzieht,
womit sie sich im selben Moment des Missbrauchs von Tempeleigentum schuldig
machen. Eine adäquate Übersetzung wäre daher: »Korban – d.h. ein Opfer – sei, was
auch immer du von mir als Nutznießung hast.«
4
Vgl. Lieberman, Saul: Greek in Jewish Palestine, New York 1942, S. 125–141.
5
Um sich auf den Herrn als Zeugen zu berufen.
6
Vgl. Philos Rat in De spec. leg. II, 2ff., den Namen Gottes beim Schwur nicht missbräuchlich im Munde zu führen. »[2] ... sollten ihn besondere Umstände nötigen, zu
schwören, dann sollte er als Zeuge seines Schwurs die Gesundheit oder das hohe Alter
seines Vaters oder seiner Mutter anrufen, wenn diese noch am Leben sind. Sind sie tot,
dann mache er ihre Erinnerung (zum Zeugen) ... [5] Dennoch, wenn ein Mann schwören muss und er ist dazu geneigt, so möge man ihm hinzufügen lassen, wenn er es
wünscht, nicht den höchsten aller Namen und die Ursache aller Dinge, aber die Erde,
die Sonne, die Sterne, den Himmel, den ganzen Kosmos ...«
7
Die Folgen eines vorsätzlichen Gelübdebruchs bzw. eines unrechtmäßigen Gebrauchs
von Tempeleigentum ist nicht dokumentiert.
IX
von Gelübden als Schwurersatz wird auch der Gebrauch von inw und
iniaw in den Gelübdeformeln der verschiedenen Mischnahandschriften
zum Traktat Nedarim plausibel.8
Mit dem Ersatz von huhi durch Õwh oder Õuqmh wurde der Gebrauch
von Schwüren wieder unbedenklicher. Die Nichteinhaltung des
Schwurs wurde daher in ähnlicher Weise wie die Nichteinhaltung von
Verbotsgelübden geahndet (vgl. mShevu 3,7). Damit wurde aber der
Gebrauch solcher Gelübde nicht überflüssig, da man sie trotz der
Abwandlung bzw. Akzentverschiebung immer noch mit Bezug auf
Num 30 als Torarecht betrachtete. Gegen die geläufige Praxis von Verbotsgelübden und eine Vereinnahmung von Num 30 zur Legitimation
derselben richtet sich der an den Anfang des 3. Jh. zu datierende halachische Midrasch Sifre Zutta. Dort heißt es in tujm twrp: »Wenn ein
Mann ein Gelübde gelobt – kann dies ein Gelübde zur Weihung für den
Herrn sein, oder ist es ein Gelübde, bei dem keine Weihung für den
Herrn (vollzogen wird)? Die Tora lehrt: Für den Herrn – es ist ein
Gelübde, bei dem eine Weihung für den Herrn vollzogen wird.«
Dass die Weihung bei Verbotsgelübden als ein integraler Bestandteil
derselben anzusehen ist, muss in tannaitischer Zeit zum Teil in Vergessenheit geraten sein und führte deshalb zum in tNed 2,9 dokumentierten Streit unter den Rabbinen, inwieweit der Bruch eines Verbotsgelübdes ein Sakrileg darstellt. Die Debatte endete zu Gunsten von
Rabbi Schimon, der keinen Zusammenhang zwischen Verbotsgelübde
und Weihung in Betracht zog,9 sondern wahrscheinlich Õnuq als ñbrqk
(wie ein Opfer) interpretierte.10
8
Vgl. Anm. 3 des Kommentars. Wie im Folgenden noch zu zeigen ist, präsentieren
Mischna und Tosefta ein Stadium der Gelübde- und Schwurentwicklung, in welchem,
zumindest in der Bevölkerung, noch keine Differenz bezüglich der Handhabung und
Intention von Schwüren bzw. Gelübden wahrgenommen wird.
9
Der Tatsache geschuldet, dass sich Rabbi Schimons Ansicht schlussendlich durchsetzte, ist es nicht verwunderlich, dass sein Zitat aus tNed 2, 9 in bNed 35a als
Ausspruch der Õimkx überliefert wurde.
10
Dieser Ansicht zufolge kommt nur dann ein Verbotsgelübde zustande, wenn der Gelobende das zu verbietende Objekt mit einer geweihten Sache in Verbindung bringt bzw.
es ihr vergleichend gegenüberstellt (ñbrqk). Dieses Verständnis von Verbotsgelübden
findet seine Entsprechung in mNed 1, 3f. Vgl. dazu bNed 14a: »Er muss bei einer
Sache geloben, die (selbst) durch ein Gelübde verboten ist«. Damit soll ausgedrückt
X
Mischna und Tosefta bezeugen sowohl eine Ausdifferenzierung von
Verbotsgelübden und Schwüren11 durch die Rabbinen, als auch den
undifferenzierten Gebrauch beider durch die Bevölkerung.12 In amoräischer und spätestens in saboräischer Zeit dürfte sich die durch die
Rabbinen forcierte Unterscheidung von Schwüren, die als arbg rusa
den Verzicht bestimmter Handlungen markieren, und Gelübden, welche
als acpx rusa die Entsagung gegenständlicher Dinge dartun, allgemein
durchgesetzt haben.13 Dass sich zu dieser Zeit entgegen der Initiative
der Rabbinen im Sprachgebrauch des einfachen Volkes regionalbedingte Abweichungen hinsichtlich dieser Norm erhalten haben, ist
durchaus wahrscheinlich.
Bannungen zählen ebenso zur Kategorie »Gelübde«, wobei man zwischen Õinhuk imrx (Bannungen für Priester) und Õimw imrx (Bannungen für die Instandhaltung des Heiligtums) zu unterscheiden pflegt.14
Zusätzlich wären an dieser Stelle noch Naziratsgelübde,15 Fastengelübde,16 Wohltätigkeitsgelübde17 und Schätzungsgelübde18 zu nennen.
Die Annullierung von Gelübden
Nach Num 30,3–17 ist es einem Vater gestattet, die Gelübde seiner
Tochter, solange sie die Geschlechtsreife noch nicht erreicht hat, an
dem Tag zu annullieren, an dem er sie gehört hat. In gleicher Weise ist
es einem Mann erlaubt, die Gelübde seiner Ehefrau zu annullieren.
Sollte der Tag, an dem er es gehört hat, verstrichen sein, so ist es in
beiden Fällen nicht möglich, dass der Vater oder der Ehemann die
werden, dass das Objekt des Gelübdes dem Gelobenden ebenso verboten ist wie ein
Opfer.
11
Während Schwüre nur noch auf das Verbot von Handlungen angewendet werden,
dienen Verbots- bzw. Weihgelübde zur Entsagung und zum Verbot von Objekten
(tNed 1,5).
12
Vgl. mNed 2, 1 sowie mSanh 3, 2, wo rud im Sinne von »schwöre« zu verstehen ist.
13
Der babylonische Talmud liest unsere Mischna bezüglich der Unterscheidung von
Schwur und Gelübde durch die Brille von tNed 1, 5. Vgl. dazu bNed 13b.
14
Vgl. mNed 2,4 und mAr 8,4–7.
15
Vgl. Mischnatraktat Nasir.
16
Vgl. bTaan 11a ff.
17
Vgl. Maimonides, Hilchot Matanot Anijim 8,1.
18
Vgl. den Mischnatraktat Arachin.
XI
Gelübde nachträglich annullieren.19 Die Gelübde einer minderjährigen
Verlobten müssen der Vater und der Verlobte in Übereinstimmung miteinander auflösen. Die Annullierung hat keine Wirkung, wenn sie nur
durch eine der beiden Parteien durchgeführt wird. Die Mischna führt
gegenüber der Tora mit der Möglichkeit eines »Auswegs« aus einem
Gelübde eine neue Art der Annullierung ein. Diese Form der Auflösung
wird mit Hilfe einer Befragung des Gelobenden durch einen Gelehrten
vollzogen. Als Bezugspunkte für einen solchen Ausweg kann der Hinweis auf die Ehre der Eltern dienen, wobei die Befragung durch den
Gelehrten folgenden Wortlaut haben könnte: »Wenn du gewusst hättest,
dass deine Eltern schon morgen in der Öffentlichkeit geschmäht werden, weil sie einen Sohn großgezogen haben, der so leichtsinnig mit
Gelübden umgeht, hättest du dann gelobt?«.
Inhalt
Die Kapitel eins und zwei beschäftigen sich mit Möglichkeiten der
Formulierung von Gelübden, die Rechtsgültigkeit erlangen, oder schon
von Beginn an durch falsche Handhabung hinsichtlich ihrer Ausdrucksweise nur Schall und Rauch sind. Zudem finden wir in Mischna 2,2
eine nähere Kategorisierung und Unterscheidung von Gelübden und
Schwüren, die im Kommentar besonders behandelt werden wird. Das
dritte Kapitel befasst sich mit der Gültigkeit oder Ungültigkeit von
Gelübden bezüglich ihrer Intention. Das vierte und fünfte Kapitel thematisieren die Folgen, die sich für den Gelobenden nach der Ablegung
des Gelübdes ergeben, und wie der Alltag zwischen zwei Parteien,
denen der Genuss bzw. die Nutznießung voneinander infolge der Ablegung desselben verboten ist, trotz der Schranken des Gelübdes Gestalt
und Lebensqualität erlangen kann. In den Kapiteln sechs bis acht liefert
uns der Traktat Nedarim eine Vielzahl von Interpretationen und Kategorien, die im Bezug auf den Gegenstand des Gelübdes zum Tragen
kommen und bei der Einhaltung des Verbots beachtet werden müssen.
19
Sollte der Vater oder der Ehemann die Gelübde nicht annullieren, da sie sich nicht im
Klaren darüber waren, dass sie sie annullieren dürfen, so können die beiden die
Gelübde an dem Tag auflösen, an dem sie von der Möglichkeit der Annullierung
erfahren haben, später jedoch nicht mehr.
XII
Die letzten drei Kapitel, 9 bis 11, diskutieren die Möglichkeiten und
Bedingungen für eine Annullierung von Gelübden, wobei das 10. und
11. Kapitel im Speziellen die Autorität des Vaters, des Verlobten und
des Ehemannes gegenüber seiner Tochter, Verlobten und Ehefrau zur
Auflösung ihrer Gelübde bespricht.
Tradenten aller Generationen kommen im Traktat vor, besonders aber
Rabbinen der dritten und vierten Generation. Wenn an Anzahl auch
gleich, so sind die Rabbinen der vierten Generation mit Erwähnungen
weit zahlreicher, und hier sind es vor allem Rabbi Jehuda (ben Ilai),
Rabbi Meir und Rabbi Josse (ben Chalafta). Rabbi Meir ist der am
meisten genannte Rabbine, fast immer im Gegensatz zu den Gelehrten.
In der zweiten Generation sticht Rabbi Elieser (ben Hyrkanos) hervor.
Das häufige Vorkommen Rabbi Meirs, der Gelehrten und Rabbi Eliesers ist außergewöhnlich. Ansonsten bestätigt das Bild der Tradenten
das Übliche der Mischnabildung: Der Traktat wurde hauptsächlich in
der vierten Generation diskutiert und in seine jetzige Gestalt gebracht.
XIII
XIV
Die im Traktat Nedarim vorkommenden Gelehrten und Personen
5. Generation
Gelehrtenschulen
Die mit einem * versehenen Rabbinen sind im Einleitungsband ausführlich behandelt. Zu den anderen Namen findet sich eine Kurzbiographie in der Anmerkung zur ersten Stelle. Die in Klammern stehenden Angaben bei den Namen geben Varianten oder den vollen Namen
eines Gelehrten wieder, der aber nicht in den Texten erscheint. Die
Klammern bei den Textangaben besagen, dass das Vorkommen der
betreffenden Personen nur von einer oder einigen Handschriften
bezeugt ist.
Schule Schammai und Schule Hillel 3,2.4
Die Gelehrten
2,4f; 3,1.9; 4,4;5,5f; 6,8; 7,2.4f;
8,2.7; 9,1ff; 10,5.7; 11,7
Tannaiten 1. Generation
Rabbi Zadok
9,1
2. Generation
Rabbi Elasar ben Asarja
Rabbi Elieser (ben Hyrkanos)*
Rabbi Jehoschua (ben Chanina)*
3,11
4,3; 9,1f; 10,5ff
10,6
3. Generation
Rabbi
Rabbi
Rabbi
Rabbi
Rabbi
Rabbi
Akiba (ben Josef)*
Jischmael (ben Elischa)*
Josse ha-Galil
Tarfon
Jehuda ben Betera
Jochanan ben Nuri
1,1; 7,1; 9,5f; 10,6; 11,4
3,11; 9,10
3,11
6,6
6,8
11,4
4. Generation
Rabbi Jehuda (ben Elai)*
Rabbi Meir*
Rabbi Elieser ben Jaakov
Rabbi Jehoschua ben Karcha
Rabbi Nechemja
Rabbi Josse (Jossi ben Chalafta)*
Rabban Schimon ben Gamliel
1,3f; (2,4); 4,4; 5,5; 6,(3).6;
7,3;8,5; (11,10)
2,4f; 3,9.11; 4,4; 7,2.4f; 8,2.5.7;
9,3f.8; 11,7.10
3,1; 5,1f
3,11
3,11
4,8; 6,5.10; 8,2; 11,1f
2,2; 8,5
Rabbi Josse ben Jehuda
8,6
XV
Zur Textausgabe
Der Text gibt die Handschrift Kaufmann wieder. Trotz ihrer Mängel,
hervorgerufen durch einen unkundigen und unachtsamen Abschreiber,
ist sie die wichtigste und älteste Mischnahandschrift mit wertvollen
Textüberlieferungen. Nur wo HS Kaufmann höchstwahrscheinlich fehlerhaft ist, ist der Text durch die Lesart einer anderen Mischnahandschrift ersetzt. Der Text der HS Kaufmann ist aber im Apparat mitgeteilt. Viele der groben Verschreibungen sind durch den Vokalisator der
Handschrift verbessert. Die Verbesserungen sind in diesen Fällen in den
Text aufgenommen. Nur wo der ursprüngliche Text der HS Kaufmann
originaler zu sein scheint als die Verbesserung, ist er beibehalten. Alle
Verbesserungen von HS Kaufmann sind in den Apparat verbannt, um
den Text so lesbar wie möglich zu gestalten.
Folgende vier weitere Textzeugen sind für den Variantenapparat
berücksichtigt worden: Die zwei anderen vollständigen Mischnahandschriften, Parma und Cambridge, sowie die Talmudhandschrift München und der Mischnadruck nach der Ausgabe von H. Albeck. In dieser
Reihenfolge finden sie sich auch im textkritischen Apparat. Zuerst stehen die Texte mit vorwiegend palästinischer Tradition, in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit, es folgen die beiden Texte mit vorwiegend
babylonischer Version.
Die Auswahl der Varianten
Wie bei einer Studienausgabe üblich, werden aus diesen Handschriften
und Drucken nicht alle Varianten mitgeteilt, sondern nur die gravierenden, diese allerdings nach folgendem Schema vollständig. Folgende
Varianten werden nicht vermerkt:
– Die Plural-, Suffix- und Personalpronomenendungen Õ oder ñ
Die Pluralendung Õi und ñi wechselt in den Handschriften recht willkürlich, obwohl man sagen muss, dass sich bei in der Bibel belegten
Formen vor allem in den Pluralformen der Substantive meistens Õi
findet und die Endung ñi vor allem in den Pluralpartizipien vorkommt,
die es in der Bibel nicht gibt. Dies ist bekanntlich ein Einfluss des
Aramäischen. Im Text findet sich immer die Form der HS Kaufmann.
XVI
– Die Zusammen- oder Nichtzusammenschreibung der Partikel lw mit
dem nächsten Wort
Die Zusammenschreibung der Partikel lw mit dem nächsten Wort findet sich in vielen alten Handschriften, so auch in den Handschriften
Kaufmann und Parma. Der Text der HS Kaufmann wird wiedergegeben. Abweichungen davon werden nicht mitgeteilt.
– Abkürzungen, wenn sie eindeutig sind
Die Abkürzungen der HS Kaufmann werden der besseren Lesbarkeit
wegen im Text aufgelöst, wobei die ursprüngliche Form der Handschrift noch erkennbar ist, also ib'r statt 'r, oder rm'ua statt 'ua etc. Im
Apparat werden die Abkürzungen anderer Handschriften nicht vermerkt. Nur wenn der Sachverhalt nicht eindeutig ist, wenn also z.B. in
einem Text Õilarwi und in einem anderen larwi steht, wird auch die
Abkürzung 'rwi mitgeteilt.
– Plene- und Defektivschreibung, wenn sie eindeutig ist
– Zeilenfüller zum Zwecke eines schöneren Schriftbilds der Seite oder
Spalte
– Verbesserungen, die auf eindeutige Verschreibungen zurückgehen
Solche Verbesserungen werden nur bei der Handschrift Kaufmann vermerkt, um ein vollständiges Bild dieser Handschrift, die als Textgrundlage gilt, zu vermitteln. Nur in Ausnahmefällen, wo es für den Sachverhalt wichtig ist, werden auch Verbesserungen anderer MSS wiedergegeben.
In gewissen Fällen und bei bestimmten Handschriften wird folgendermaßen verfahren:
In der babylonischen Version steht statt iimw in der Regel iamw, so
immer im Druck, HS München kürzt immer ab: w''b statt iamw tib.
Diese Varianten werden nicht vermerkt. Ebenso steht in der babylonischen Version immer isui, so auch in HS Cambridge und manchmal
auch in HS Parma und in den Randglossen von HS Kaufmann. Diese
Abweichungen der babylonischen Version und von HS Cambridge werden nicht extra aufgeführt, wohl aber die der HS Parma und Kaufmann,
falls sie nicht hsui lesen. In der babylonischen Version heißt es immer
abiqy statt hbiqy. Dies wird ebenso nicht vermerkt, auch wenn HS
München abkürzt.
XVII
Zeichenerklärung
a – Handschrift Kaufmann (Budapest 50)
b – Mischnaausgabe Albeck
m – Handschrift München 95
p – Handschrift Parma 138
q – Handschrift Cambridge 470
Die Reihenfolge ist bmqpa.
[text] Ursprünglicher, in der Handschrift gestrichener Text
(text) Hinzufügung oder Verbesserung
〈text〉 Verbesserter Text auf Radiertem, dessen ursprünglicher Text nicht
mehr lesbar ist (bei HS Kaufmann)
+ zusätzlicher Text
– fehlender Text
û Umstellung
/ Zeilenwechsel
// Seitenwechsel
[...] abgerissener Text
([text] gestrichener Text am Ende einer Randzufügung
(text nicht gestrichener Text am Ende einer Randzufügung
Eine Zahlenangabe vor der Variante oder den Zeichen – () und û
besagt, dass sich die Variante auf die angegebene Anzahl von Worten
im Text bezieht. Beispiel: 3 (). Drei Worte finden sich am Rand oder
sind über der Zeile geschrieben.
Die Mischnajot-Einteilung in den Drucken ist wie üblich in dieser
Ausgabe übernommen worden. Da, wo die Mischnajot-Einteilung der
alten Mischnahandschriften (und Genizafragmente) vom Druck
abweicht, ist dies in eckigen Klammern im deutschen Text vermerkt
worden. Im hebräischen Text findet sich, wenn nicht anders im Apparat
angegeben, die Einteilung nach der HS Kaufmann. Die Masoraangaben
sind durch vorangesetzte Sternchen (*) hervorgehoben. Falls andere
Texte davon abweichen, ist dies nicht besonders aufgeführt.
Die Handschrift Kaufmann ist im Traktat Nedarim nicht einheitlich
in ihren Masoraangaben. Manchmal beziehen sich die Kapitelangaben
auf das vorangegangene Kapitel. Dies kommt daher, dass in den alten
XVIII
Mischnahandschriften, so am Anfang auch noch in HS Kaufmann und
meist in HS Parma, zuerst eine Unterschrift des vorhergehenden Kapitels und dann die Überschrift des folgenden Kapitels stand. Dieses
System ist dann im Laufe der Zeit durcheinandergekommen. Wenn die
Überschrift richtig ist, sieht sie folgendermaßen aus: Am Anfang eines
jeden Kapitels steht die Kapitelzahl, dahinter die Anzahl der Mischnajot des vorhergehenden Kapitels. Die richtige Kapitelzahl ist in eckigen
Klammern angegeben, falls der Kopist sich geirrt hat. Die Masoraangaben der anderen Handschriften sind nicht in den Apparat aufgenommen.
In der Übersetzung bezeichnet (text) eine Ergänzung des Übersetzers
zum besseren Verständnis. [Text] ist eine passende Ergänzung, die nicht
in HS Kaufmann, aber in anderen Handschriften oder im Druck steht.
Im hebräischen Apparat findet man den oder die Textzeugen, die diesen
Text aufweisen. 〈text〉 steht so nur in HS Kaufmann.
Im Traktat Nedarim bestätigt sich das im Einleitungsband beschriebene
Bild vom Verhältnis der Handschriften untereinander und zu den beiden existierenden Versionen der Mischna, der palästinischen und der
babylonischen. Die drei Mischnahandschriften repräsentieren im Großen und Ganzen den Text der palästinischen Version. HS München und
der Druck sind wie üblich die Vertreter des babylonischen Texttypus.
Abkürzungen
mTraktatname
bTraktatname
jTraktatname
tTraktatname
Traktat der Mischna, abgekürzt nach M Krupp, Einführung, S. 210ff.
Traktat des babylonischen Talmud
Traktat des Jeruschalmi
Traktat der Tosefta
Benutzte Literatur
Levy J, Wörterbuch über die Talmudim und Midraschim, Berlin 1924.
Jastrow M, A dictionary of the Targumim, the Talmud Babli and Yerushalmi and the Midrashic Literature, New York 1943.
Petuchowski M / Schlesinger S, Die Mischna, Bd. III, Basel 19683.
Albeck Ch, ha-Mischna, Bd III, Jerusalem 1958.
Blackman Ph, Mishnayoth. Order Nashim, New York 21963.
Correns D, Die Mischna, Wiesbaden 2005.
Danby H, The Mishna, Oxford 1933.
Qahati P, Mishnah, Seder Nashim Vol 2, Jerusalem 1994.
Horowitz Ch, Übersetzung des Talmud Yerushalmi, Nedarim, Tübingen
2
1983.
Goldstein Y u.a., Talmud Bavli, Masekhet Nedarim, Brooklyn New
York 2000.
Benovitz M, Kol Nidre. Studies in the Development of Rabbinic Votive
Institutions, Atlanta 1998.
Lieberman S, Greek in Jewish Palestine, New York 1942.
Zuckermandel MS, Tosefta, Trier 1882.
Wilnai Z, Ariel, Encyclopedia le-jediat Eretz Israel, Tel Aviv o.J.
Albeck Ch, Einführung in die Mischna, Berlin/New York 1971 (Hebr.
Jerusalem 1969).
Krupp M, Einführung in die Mischna, Frankfurt a.M. / Leipzig 2007.
Krupp M, Einleitung in die Mischna, Jerusalem 2002.
Encyclopaedia Judaica, Berlin 1928ff.
Encyclopaedia Judaica Jerusalem, Jerusalem 1972ff.
Encyclopedia ha- Ivrit, Jerusalem 1949ff.
Encyclopedia Talmudit, Jerusalem 1947ff.
The Jewish Encyclopedia, New York, London 1901ff.
Epstein JN, Mavo le-Nossach ha-Mischna, Jerusalem 1964.
Epstein JN, Mevo’ot le-Sifrut ha-Tanna’im, Jerusalem 1957.
Even Shoshan A, Ha-milon hä-chadasch, Jerusalem 2007.
Klotz R, Handwörterbuch der lateinischen Sprache, Braunschweig
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1879.
Margalioth M, Encyclopaedia le-Chokhme ha-Talmud we-ha-Geonim,
Tel Aviv 1964.
Porat E, Leshon Chachamim lefi Mesorot Bavliot sche-be-kitve jad jeschanim, Jerusalem 1938.
Rost VChF, Griechisch-Deutsches Wörterbuch, Braunschweig und
Berlin 121913.
Segal MZ, Diqduq Leshon ha-Mishna, Tel Aviv 1936.
Urbach EE, The Sages, Jerusalem 1975.
Die bisher erschienenen bzw. im Erscheinen begriffenen
Mischnatraktate:
In Klammern stehen die Bearbeiter und das Erscheinungsdatum.
Ordnung Seraim
–
–
–
–
Berachot Segenssprüche. (Michael Krupp, Juli 2008).
Pea Feldecke. (Gregor Buß, August 2008).
Challa Teighebe. (Friederike Burmeister, April 2008).
Bikkurim Erstlingsfrüchte. (Daniel Stöckl, erscheint Herbst 2009).
Ordnung Moed
– Schabbat. (Krupp, in Zusammenarbeit mit Gabriel Brand, Gregor
Buss, Lydia Cyriax (Mehra), Christiane Donath, Johanna Friese, Tobias
Schröter, Mai 2008).
– Eruvin Vermischungen. (Barbara Eberhard/Krupp, erscheint Herbst
2009).
– Pessachim Pessachfest. (Jürgen Pithan/Krupp, erscheint Herbst
2009).
– Schekalim Tempelsteuer. (Krupp, April 2004).
– Joma Versöhnungstag. (Krupp, Januar 2003).
– Sukka Laubhüttenfest. (Ralf Kübler, November 2002).
– Beza (Jom Tov) Feiertag. (Frank Ueberschaer, April 2004).
– Rosch ha-Schana Neujahr. (Krupp, Mai 2003).
– Taanit Fasten. (Krupp, August 2003).
– Megilla Die Estherrolle. (Krupp, Oktober 2002).
– Moed Qatan Halbfeiertage. (Ralf Kübler, September 2003).
– Chagiga Festfreude. (Krupp, März 2003).
Weitere Veröffentlichungen des Lee Achim Sefarim Verlages:
Ordnung Naschim
–
–
–
–
–
–
–
Jevamot Schwagerehe. (Gabriele Penka, Sommer 2009).
Ketubbot Eheverträge. (Krupp, Herbst 2008).
Nedarim Gelübde. (Daniel Schuman, Sommer 2009).
Nasir Nasiräer. (Ralf Enzmann, Juni 2008).
Gittin Ehescheidung. (Krupp, März 2005).
Sota Die Ehebruchsverdächtige. (Krupp, Februar 2005).
Kidduschin Antrauung. (Krupp, Juli 2004).
Ordnung Nesikin
– Baba Kama Erste Pforte. (Krupp, Dezember 2006).
– Baba Mezia Mittlere Pforte. (Susanne Plietzsch, Herbst 2008).
– Baba Batra Letzte Pforte. (Krupp, April 2006).
– Sanhedrin Oberstes Gericht. (Krupp, in Zusammenarbeit mit Matthias Hopf, Melanie Mordhorst, Dorothea Helling und Maria Theresia
Zeidler, Mai 2006).
– Makkot Schläge. (Krupp, in Zusammenarbeit mit Eva Ulmer, November 2006).
– Schevuot Schwüre. (Leif Mennrich, August 2008).
– Edujot Zeugenaussagen. (Matthias Müller, September 2005).
– Avoda Sara Götzendienst. (Krupp, Dezember 2002).
– Avot Väter. (Frank Ueberschaer und Krupp, April 2003).
– Horajot Verfügungen. (Krupp, Oktober 2006).
Ordnung Kodaschim
– Tamid Das tägliche Opfer. (Krupp, September 2005).
– Kinnim Vogelopfer. (Krupp, August 2004).
Einleitung in die Mischna. (Krupp, November 2002).
– Liebeslieder aus dem Jemen. Faksimile-Ausgabe eines jemenitischen
Divan-Fragmentes. Mit teilweiser Übersetzung. Hardcover, Fadenbindung.
– Toldos Jeschu. Faksimile-Ausgabe des Erstdrucks, Altdorf 1681 Ausgabe A: Hebräischer und Lateinischer Text. Ohne Übersetzung.
– Ausgabe B: Faksimile-Ausgabe mit deutscher Einleitung, Übersetzung und Kommentar.
– Tam Umuad. Faksimile-Ausgabe 1914.
– Sefer ha-Tishbi. Faksimile-Ausgabe, Isny 1541.
– Precationes Hebraicae und Kizur Sefer Emuna Faksimile-Ausgabe,
Isny 1542. Mit teilweiser deutscher Übersetzung.
– Der Jude und die Tochter des Dämonenfürsten. Eine mittelalterliche
jüdische Volkserzählung. Faksimile-Ausgabe einer Handschrift, mit
deutscher Übersetzung.
– Schir ha-Schirim. Mit Targum. Faksimile-Ausgabe einer jemenitischen Handschrift, mit französischer, deutscher und hebräischer Einleitung.
– Gibbor E, Mizvot Asseh. Faksimile-Ausgabe, Venedig 1529.
– Levy MA, Geschichte der Jüdischen Münzen. Faksimile-Ausgabe,
Leipzig 1862.
– De Saulcy F, Recherches sur la Numismatiques Judaı̈que. Faksimile-Ausgabe, Paris 1854.
– Machsor Karaim, Jom Kippur/Sukkot. Faksimile-Ausgabe, Venedig
1529.
– Machsor Karaim, Jom Kippur/Sukkot. Faksimile-Ausgabe, Venedig
1529. – Vorzugsausgabe mit einer eingebundenen originalen Lage von
1529, Leinen, Fadenbindung.
– P. Hassane, Megillat Hitler. Faksimile-Ausgabe, Casablanca (1943).
Hebräisch/Deutsch mit hebräischer und deutscher Einleitung.
– Die Pessach Haggada. Mit Illustrationen, Hebräisch/Deutsch mit
hebräischer und deutscher Einleitung.
Traktat Nedarim
Õirdn tksm