Verbindungsstücke (Rauchrohre, Ofenrohre)
Situation
Rohre und Formstücke aus Metall für Verbindungsstücke in Abgasanlagen wurden im Oktober 2004 in einer Europäischen Norm (DIN EN 1856-2) geregelt und mit Nennung im Bundesanzeiger als „harmonisierte Norm“ offiziell eingeführt.
Das bedeutet für den Verbraucher, dass seit Ende 2005 nur noch solche Verbindungsstücke bzw. Rauchrohre oder Ofenrohre im europäischen Wirtschaftsraum verwendet werden dürfen, die ein entsprechendes CE-Zeichen tragen. Nun wurde im September 2009 die DIN EN 1856-2 in überarbeiteter Fassung veröffentlicht und im Official Journal der EU mit einer Übergangsfrist (Koexistenzphase) von 1 Jahr harmonisiert, was mit wenigen Ausnahmen bedeutet, dass ab 1. März 2011 nur noch nach der Neufassung CE-gekennzeichnete Rauchrohre in den Handel gebracht werden dürfen.
Wesentliche Änderungen
Die DIN EN 1856-2:2009 weist gegenüber ihrer Vorgängerin folgende wesentliche Änderungen auf:
Ein Hersteller kann bei der Typprüfung wählen zwischen
- einer messtechnischen Ermittlung des notwendigen Abstands zu brennbaren Baustoffen (Kennzeichnungszusatz „M“) und
- der sogenannten 3 x D – Regel, wobei, wie der Name sagt, der Abstand zu brennbaren Baustoffen das 3fache der lichten Weite, mindestens jedoch 375 mm betragen muss. Der Kennzeichnungszusatz lautet deshalb „NM“, was für not measured steht.
Wurde bei der Typprüfung im Rahmen der thermischen Versuche das Temperaturkriterium zu brennbaren Baustoffen (<85°C beim Heizversuch, <100°C beim Rußbrandversuch) nur durch Einsatz von Strahlungsschutz-Blechen oder Ähnlichem erreicht, können diese Abstände nicht mehr in der Kennzeichnungszeile (in der Konformitätserklärung und auf dem Produkt bzw. der Verpackung) angegeben werden.
Das heißt: obwohl eine messtechnische Ermittlung, z.B. an einem Prüfling DN200, mit Strahlungsschutz einen Abstand von 400 mm als ausreichend ergeben hat, kann die Kennzeichnung trotzdem nur ...G600 NM lauten.
Allenfalls in der Montageanweisung kann der Hersteller auf den günstigeren Abstand bei Verwendung eines Strahlungsschutzes hinweisen.
Bei der Wahl des Werkstoffs für die Rohre und Formstücke der Verbindungsstücke sind die Hersteller durch die in Tabelle 2 der DIN EN 1856-2 genannten Werkstoffsorten relativ stark eingeschränkt. Zwar gibt die Norm die Möglichkeit, auch andere Materialgüten einzusetzen und diese dann mit „L99“ kenntlich zu machen, jedoch ist dann zwingend ein korrosionstechnischer Nachweis (V1 für Gas, V2 für Öl oder V3 für feste Brennstoffe) zu führen.
Unterschied zwischen Produktnorm und Verwendungsregel
Die DIN EN 1856-2 ist eine Produktnorm, d.h. es werden im Rahmen einer Typprüfung technische Eigenschaften geprüft und dann vom Hersteller in der Konformitätserklärung angegeben.
Ein Beispiel: Eine Kennzeichnungszeile in der Konformitätserklärung (bzw. auf dem Produkt) lautet:
- Verbindungsstück DIN EN 1856-2 T400-N1-W-Vm-L20050-G400 M
Hierbei steht:
- T400 für eine maximal zulässige Abgastemperatur von 400°C
- N1 für ausreichende Gasdichtheit bei Unterdruckbetrieb (Leckrate <7200 l/hm² bei 40 Pa)
- W für trockene und feuchte (kondensierende) Betriebsweise
- Vm für eine vom Hersteller erklärte Korrosionsbeständigkeit
- L20050 für einen Werkstoff 1.4301 mit einer minimalen Blechdicke von 0,50 mm
- G400 M für rußbrandbeständig mit messtechnisch ermitteltem Abstand ≥400 mm
Soll dieses Produkt (Verbindungsstück, Rauchrohr) in Deutschland verwendet werden, ist als Verwendungsrichtlinie die DIN V 18160-1 mit dem Beiblatt 1 maßgebend (vgl. Teil II der Liste der technischen Baubestimmungen, Deutsches Institut für Bautechnik).
Dort ist festgelegt, dass Verbindungsstücke nach DIN EN 1856-2 aus einem Werkstoff 1.4301, die mit Vm gekennzeichnet sind, eine Blechdicke von mindestens 0,60 mm haben müssen. Ferner dürfen sie nur trocken (D), d.h. ohne Kondensation verwendet werden, obwohl bei der Typprüfung der Nachweis für feuchteunempfindlichen Betrieb (W) erbracht wurde.
An diesem Beispiel ist deutlich zu erkennen, dass sich die Baubehörden der EU-Mietgliedsländer sehr wohl abgrenzen können, um einen gewissen Standard für den Anwender von Verbindungsstücken bzw. Rauchrohren sicher zu stellen.
Schwierig kann es für einen Anwender (Bauherrn) werden, wenn er z.B. einen Pellets-Ofen nach DIN EN 14785 aufstellen möchte und dafür ein Verbindungsstück sucht: Aufgrund der niedrigen Abgastemperaturen ist zumindest bei Teillast ein Abgastransport nur noch mit Hilfe des in den Feuerstätten eingebauten Gebläses möglich, weil der natürliche thermische Auftrieb fehlt bzw. zu gering ist. Also sucht er zunächst nach einem Produkt, das mit P1 (nachgewiesene Gasdichtheit bei Überdruck bis 200 Pa) gekennzeichnet ist.
Ferner kann auch noch der Taupunkt unterschritten werden, d.h. dass Feuchte im Abgas an der Innenseite der Rauchrohre kondensieren kann, was ein mit „W“ gekennzeichnetes Produkt erfordert. Die Verwendungsregeln fordern für diesen Anwendungsfall ein rußbrandbeständiges Verbindungsstück, das den Korrosionsnachweis V2 (mit kondensierendem Abgas aus Ölfeuerstätten) an Rußbrand-vorbelasteten Probekörpern erbracht hat. Weil dieses Prüfverfahren in der DIN EN 1856-2 nicht beschrieben ist, muss der Verwendungsnachweis für Deutschland in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (DIBt) geführt worden sein. Das heißt, die entsprecheden Verbindungsstücke müssen dann (in Deutschland) mit einem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein.
Noch ein Wort zur Anwendung
Bei der Typprüfung von Raumheizern nach DIN EN 13240 oder auch Kamineinsätze, Kachelöfen nach DIN EN 13229, wird ebenfalls u.a. bei der Prüfung der Brandsicherheit der notwendige Abstand zu brennbaren Baustoffen ermittelt. Hier wird üblicherweise mit hinterlüfteten Strahlungsschutzblechen gearbeitet und erzielt somit teilweise sehr geringe Mindest-Abstände von z.B. 10 cm.
Das nach oben abführende Rauchrohr mit einem Durchmesser von 150 mm muss jedoch nach der 3 x D – Regel einen Abstand von mindestens 450 mm zur brennbaren Wand einhalten. Somit muss je nach Position des Rauchrohrs auch der Ofen weiter in den Aufstellraum hinein gerückt werden.
Langtitel der im Beitrag genannten Normen und technischen Regeln:
- DIN V 18160-1 Abgasanlagen - Teil 1: Planung und Ausführung
- DIN V 18160-1 Beiblatt 1 Berichtigung 1
- DIN EN 1856-2 Abgasanlagen - Anforderungen an Metall-Abgasanlagen - Teil 2: Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall
- DIN EN 13384-1 Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte
- DIN EN 13240 Raumheizer für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen
- DIN EN 14785 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren
- DIN EN 13229 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen
Die genannten Dokumente können unter anderem beim Beuth- Verlag unter www.beuth.de bezogen werden.
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