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Title jurabk layout origslug slug
Gesetz zu dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993
IntKakaoÜbk1993G
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intkakao_bk1993g
intkakaouebk1993g

Gesetz zu dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 (IntKakaoÜbk1993G)

Ausfertigungsdatum : 1996-05-09

Fundstelle : BGBl II: 1996, 770

Stand: vgl. nur noch Fundstellennachweis B

Art 1

Dem in New York am 18. Februar 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer des Übereinkommens auf Grund eines Beschlusses des Internationalen Kakaorates nach Artikel 61 Abs. 3 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 nach seinem Artikel 56 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.