Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 2
Verbindung und Trennung von Strafsachen
§ 3
Begriff des Zusammenhanges
§ 4
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
§ 5
Maßgebendes Verfahren
§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern
2. Abschnitt - Gerichtsstand
§ 7
Gerichtsstand des Tatortes
§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
§ 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes
§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
§ 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
§ 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
§ 13
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
§ 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 14
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
§ 15
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
§ 16
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
§§ 17-18
(weggefallen)
§ 19
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
§ 20
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
§ 23
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
§ 25
Ablehnungszeitpunkt
§ 26
Ablehnungsverfahren
§ 26a
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
§ 27
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
§ 28
Rechtsmittel
§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 30
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
§ 31
Schöffen, Urkundsbeamte
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
§ 32a
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
§ 32c
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung
§ 32e
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
§ 32f
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen
§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
§ 33a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
§ 34
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
§ 34a
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
§ 35
Bekanntmachung
§ 35a
Rechtsmittelbelehrung
Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen
§ 36
Zustellung und Vollstreckung
§ 37
Zustellungsverfahren
§ 38
Unmittelbare Ladung
§ 39
(weggefallen)
§ 40
Öffentliche Zustellung
§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
§ 41a
(weggefallen)
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42
Berechnung von Tagesfristen
§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
§ 46
Zuständigkeit; Rechtsmittel
§ 47
Keine Vollstreckungshemmung
6. Abschnitt - Zeugen
§ 48
Zeugenpflichten; Ladung
§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 50
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
§ 51
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 53a
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
§ 54
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
§ 57
Belehrung
§ 58
Vernehmung; Gegenüberstellung
§ 58a
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 59
Vereidigung
§ 60
Vereidigungsverbote
§ 61
Recht zur Eidesverweigerung
§ 62
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 63
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 64
Eidesformel
§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 66
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
§ 66a
(weggefallen)
§ 66b
(weggefallen)
§ 66c
(weggefallen)
§ 66d
(weggefallen)
§ 66e
(weggefallen)
§ 67
Berufung auf einen früheren Eid
§ 68
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
§ 68a
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
§ 68b
Zeugenbeistand
§ 69
Vernehmung zur Sache
§ 70
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 71
Zeugenentschädigung
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein
§ 72
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
§ 73
Auswahl des Sachverständigen
§ 74
Ablehnung des Sachverständigen
§ 75
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
§ 76
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
§ 77
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
§ 78
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 79
Vereidigung des Sachverständigen
§ 80
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
§ 80a
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
§ 81
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
§ 81a
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
§ 81b
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
§ 81c
Untersuchung anderer Personen
§ 81d
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
§ 81e
Molekulargenetische Untersuchung
§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
§ 81g
DNA-Identitätsfeststellung
§ 81h
DNA-Reihenuntersuchung
§ 82
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
§ 83
Anordnung einer neuen Begutachtung
§ 84
Sachverständigenvergütung
§ 85
Sachverständige Zeugen
§ 86
Richterlicher Augenschein
§ 87
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
§ 88
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
§ 89
Umfang der Leichenöffnung
§ 90
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
§ 91
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
§ 92
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
§ 93
Schriftgutachten
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen
§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
§ 95
Herausgabepflicht
§ 95a
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
§ 96
Amtlich verwahrte Schriftstücke
§ 97
Beschlagnahmeverbot
§ 98
Verfahren bei der Beschlagnahme
§ 98a
Rasterfahndung
§ 98b
Verfahren bei der Rasterfahndung
§ 98c
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
§ 99
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100a
Telekommunikationsüberwachung
§ 100b
Online-Durchsuchung
§ 100c
Akustische Wohnraumüberwachung
§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten
§ 100h
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
§ 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
§ 100j
Bestandsdatenauskunft
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten
§ 101
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten
§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten
§ 103
Durchsuchung bei anderen Personen
§ 104
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
§ 105
Verfahren bei der Durchsuchung
§ 106
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
§ 107
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
§ 108
Beschlagnahme anderer Gegenstände
§ 109
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
§ 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
§ 110a
Verdeckter Ermittler
§ 110b
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
§ 110c
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
§ 110d
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches
§ 110e
(weggefallen)
§ 111
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
§ 111a
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 111b
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
§ 111c
Vollziehung der Beschlagnahme
§ 111d
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
§ 111e
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
§ 111f
Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111g
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111h
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111i
Insolvenzverfahren
§ 111j
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111k
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111l
Mitteilungen
§ 111m
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
§ 111n
Herausgabe beweglicher Sachen
§ 111o
Verfahren bei der Herausgabe
§ 111p
Notveräußerung
§ 111q
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
§ 113
Untersuchungshaft bei leichteren Taten
§ 114
Haftbefehl
§ 114a
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
§ 114b
Belehrung des verhafteten Beschuldigten
§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen
§ 114d
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
§ 114e
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
§ 115
Vorführung vor den zuständigen Richter
§ 115a
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
§ 116
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
§ 116a
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
§ 116b
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
§ 117
Haftprüfung
§ 118
Verfahren bei der Haftprüfung
§ 118a
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
§ 118b
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
§ 119
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
§ 119a
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
§ 120
Aufhebung des Haftbefehls
§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
§ 122
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
§ 122a
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
§ 123
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit
§ 125
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
§ 126
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
§ 126a
Einstweilige Unterbringung
§ 127
Vorläufige Festnahme
§ 127a
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
§ 127b
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
§ 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme
§ 129
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
§ 130
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131
Ausschreibung zur Festnahme
§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
§ 131c
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
§ 132
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot
§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten
§ 133
Ladung
§ 134
Vorführung
§ 135
Sofortige Vernehmung
§ 136
Vernehmung
§ 136a
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
11. Abschnitt - Verteidigung
§ 137
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
§ 138
Wahlverteidiger
§ 138a
Ausschließung des Verteidigers
§ 138b
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
§ 138c
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
§ 139
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
§ 140
Notwendige Verteidigung
§ 141
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 141a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 142
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung
§ 143a
Verteidigerwechsel
§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger
§ 145
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger
§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung
§ 146a
Zurückweisung eines Wahlverteidigers
§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
§ 148
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
§ 149
Zulassung von Beiständen
§ 150
(weggefallen)
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
1. Abschnitt - Öffentliche Klage
§ 151
Anklagegrundsatz
§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
§ 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
§ 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
§ 153e
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
§ 153f
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
§ 154
Teileinstellung bei mehreren Taten
§ 154a
Beschränkung der Verfolgung
§ 154b
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 154c
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
§ 154d
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
§ 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
§ 154f
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich
§ 155b
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
§ 156
Anklagerücknahme
§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158
Strafanzeige; Strafantrag
§ 159
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
§ 160
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
§ 160a
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
§ 160b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
§ 161a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
§ 162
Ermittlungsrichter
§ 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
§ 163a
Vernehmung des Beschuldigten
§ 163b
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
§ 163c
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
§ 163d
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
§ 163e
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
§ 163f
Längerfristige Observation
§ 163g
Automatische Kennzeichenerfassung
§ 164
Festnahme von Störern
§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
§ 166
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
§ 168
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen
§ 168b
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
§ 168c
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
§ 168d
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
§ 168e
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
§ 169
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
§ 171
Einstellungsbescheid
§ 172
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
§ 173
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
§ 174
Verwerfung des Antrags
§ 175
Anordnung der Anklageerhebung
§ 176
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
§ 177
Kosten
3. Abschnitt - (Weggefallen)
§§ 178-197
(weggefallen)
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198
(weggefallen)
§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 200
Inhalt der Anklageschrift
§ 201
Übermittlung der Anklageschrift
§ 202
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 203
Eröffnungsbeschluss
§ 204
Nichteröffnungsbeschluss
§ 205
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 206
Keine Bindung an Anträge
§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
§ 208
(weggefallen)
§ 209
Eröffnungszuständigkeit
§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten
§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 213
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
§ 214
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
§ 215
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 216
Ladung des Angeklagten
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Ladung des Verteidigers
§ 219
Beweisanträge des Angeklagten
§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
§ 222
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
§ 222a
Mitteilung der Besetzung des Gerichts
§ 222b
Besetzungseinwand
§ 223
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 224
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
6. Abschnitt - Hauptverhandlung
§ 226
Ununterbrochene Gegenwart
§ 227
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
§ 228
Aussetzung und Unterbrechung
§ 229
Höchstdauer einer Unterbrechung
§ 230
Ausbleiben des Angeklagten
§ 231
Anwesenheitspflicht des Angeklagten
§ 231a
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
§ 231b
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
§ 231c
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
§ 232
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
§ 233
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten
§ 234a
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
§ 235
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
§ 237
Verbindung mehrerer Strafsachen
§ 238
Verhandlungsleitung
§ 239
Kreuzverhör
§ 240
Fragerecht
§ 241
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
§ 241a
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
§ 242
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
§ 243
Gang der Hauptverhandlung
§ 244
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
§ 245
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
§ 246
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
§ 246a
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
§ 247
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
§ 247a
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
§ 248
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
§ 249
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
§ 250
Grundsatz der persönlichen Vernehmung
§ 251
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
§ 252
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
§ 253
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
§ 254
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
§ 255
Protokollierung der Verlesung
§ 255a
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
§ 256
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
§ 257a
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
§ 257b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
§ 257c
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
(1) 1Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 2§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 2Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. 3Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) 1Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. 2Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. 3Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) 1Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 2Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. 3Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
§ 258
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 259
Dolmetscher
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.
§ 260
Urteil
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) 1Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. 2Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. 3Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. 4Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. 5Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) 1Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. 2Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
§ 261
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
§ 262
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.
§ 263
Abstimmung
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
§ 264
Gegenstand des Urteils
§ 265
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
§ 265a
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
1Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. 2Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
§ 266
Nachtragsanklage
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) 1Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. 3Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 4Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) 1Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. 2Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
§ 267
Urteilsgründe
(1) 1Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. 2Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. 3Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) 1Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. 2Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. 3Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. 4Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. 5Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) 1Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. 2Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. 4Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) 1Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. 2Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. 3Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) 1Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. 2Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
§ 268
Urteilsverkündung
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) 1Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. 2Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 3Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. 4Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) 1Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. 2Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3§ 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 268a
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) 1Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). 2Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. 3Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. 4Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
§ 268b
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
§ 268c
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). 2Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. 3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
§ 268d
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
§ 269
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
§ 270
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
(1) 1Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(3) 1Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. 2Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) 1Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
§ 271
Hauptverhandlungsprotokoll
(1) 1Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.
(2) 1Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. 2Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
§ 272
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
1. | den Ort und den Tag der Verhandlung; | |
2. | die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; | |
3. | die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage; | |
4. | die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände; | |
5. | die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 273
Beurkundung der Hauptverhandlung
(1) 1Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. 2In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.
(1a) 1Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. 2Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. 3Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) 1Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. 2Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. 3§ 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) 1Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. 2Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. 3In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
§ 274
Beweiskraft des Protokolls
§ 275
Absetzungsfrist und Form des Urteils
(1) 1Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. 4Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. 5Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
(2) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 3Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
7. Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275a
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
(1) 1Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. 2Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. 3Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. 4Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. 5Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(3) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. 3Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.
(4) 1Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. 2Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. 3Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.
(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.
(6) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. 2Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. 3In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. 4Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.
8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende
§ 276
Begriff der Abwesenheit
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§§ 277-284
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 285
Beweissicherungszweck
§ 286
Vertretung von Abwesenden
§ 287
Benachrichtigung von Abwesenden
§ 288
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
§ 289
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
§ 290
Vermögensbeschlagnahme
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
§ 291
Bekanntmachung der Beschlagnahme
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
§ 292
Wirkung der Bekanntmachung
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) 1Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. 2Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
§ 293
Aufhebung der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
(2) 1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
§ 294
Verfahren nach Anklageerhebung
(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
§ 295
Sicheres Geleit
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
3. Buch - Rechtsmittel
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 296
Rechtsmittelberechtigte
§ 297
Einlegung durch den Verteidiger
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
§ 298
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 299
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
§ 300
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
§ 302
Zurücknahme und Verzicht
(1) 1Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
§ 303
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
1Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. 2Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
2. Abschnitt - Beschwerde
§ 304
Zulässigkeit
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) 1Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. 2Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
1. | die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, | |
2. | die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, | |
3. | die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, | |
4. | die Akteneinsicht betreffen oder | |
5. | den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen; |
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
§ 305
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
1Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.