Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 155 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 155 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 202 (Anordnung ergänzender Beweiserhebungen) (zu § 155 II)
          § 206 (Keine Bindung an Anträge) (zu § 155 II)
        Hauptverhandlung
          § 264 (Gegenstand des Urteils)
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