Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. | fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, | |
2. | nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und | |
3. | die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. |
2§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) 1Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 57a StGB
890 Entscheidungen zu § 57a StGB in unserer Datenbank:
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§ 57a StGB in Nachschlagewerken
- § 57a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Lebenslange Freiheitsstrafe
- Bewährung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 57a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 57b (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 57 (Vollstreckung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 1. - Führungszeugnis
- § 33 (Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO)
- 2. Abschnitt - Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen
- § 44 (Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Absatz 3 StPO)