Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Art. 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

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Rechtsprechung zu Art. 11 GG

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Querverweise

Auf Art. 11 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 4 (Einschränkung von Grundrechten)
    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Verhütung übertragbarer Krankheiten
        § 17 (Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung)
     
      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
        § 28 (Schutzmaßnahmen)
        § 32 (Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
        § 36 (Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 11 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 3
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
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